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Plenarsitzung

Petition

Auf den folgenden Seiten informieren wir Sie über das Petitionsverfahren. Es wird dabei dargelegt, was eine Petition ist, wer sie einreichen kann, wo dieses Recht geregelt ist, wie eine Petition aussehen muss, wann der Petitionsausschuss tätig werden kann und welche Abgeordnete Mitglied im Petitionsausschuss sind.

Im Flur stehen Landtagsabgeordnete in zwei Reihen nebeneinander.

Die Mitglieder des Petitionsausschusses des Landtags, vor einer ihrer Sitzungen im Januar 2024.

Was sind Petitionen?

Jeder hat das Recht, sich mit Bitten und Beschwerden an den Landtag zu wenden. Petitionen sind Eingaben, mit denen Sie Bitten und Beschwerden in eigener Sache äußern können. Sie können sie aber auch für andere oder im allgemeinen Interesse einreichen. Bitten sind Forderungen und Vorschläge für ein Handeln oder Unterlassen von Behörden oder sonstigen Einrichtungen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Möglich sind aber auch Bitten zur Gesetzgebung des Landes.

Beschwerden richten sich gegen ein Handeln oder Unterlassen einer Behörde oder Einrichtung, das aus Ihrer bzw. Sicht des Petenten ein Fehlverhalten darstellt. Reine Meinungsäußerungen, Mitteilungen von Tatsachen, Belehrungen, Auskunftsersuchen, Vorwürfe, Beschimpfungen oder Lobsagungen beispielsweise sind dagegen keine Petitionen. 

Das Petitionsrecht ist in Artikel 17 des Grundgesetzes und Artikel 19 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt verankert. Einzelheiten zum Petitionsverfahren können Sie der Geschäftsordnung des Landtages von Sachsen-Anhalt und den Grundsätzen des Petitionsausschusses über die Behandlung von Bitten und Beschwerden entnehmen.

Wer kann eine Petition einreichen?

Sie haben das Recht sich zu wehren, wenn Sie sich von einer staatlichen Stelle benachteiligt oder ungerecht und ungleich behandelt fühlen. Dieses Recht ist unabhängig von der Staatsangehörigkeit, dem Wohnsitz, den persönlichen Verhältnissen oder dem Alter, das heißt alle Bürgerinnen und Bürger, beispielsweise auch Minderjährige, Staatenlose, Ausländer oder Strafgefangene können dieses Recht wahrnehmen. Neben den natürlichen Personen steht dieses Recht beispielsweise gesellschaftlichen Gruppen, wie Bürgerinitiativen oder Vereinen, also juristischen Personen des Privatrechts zu. Gemeinden oder Behörden beispielsweise selbst, also juristische Personen des öffentlichen Rechts, sind hingegen als Teil des Staates nicht petitionsberechtigt.

Wann kann der Petitionsausschuss tätig werden?

Der Petitionsausschuss kann sich mit allen Anliegen befassen, die sich auf Verwaltungsmaßnahmen von Ämtern und Behörden beziehen, die der Aufsicht des Landes Sachsen-Anhalt unterstehen. Der Ausschuss wird die behördlichen Entscheidungen objektiv überprüfen und – gegebenenfalls – auf Änderungen, auf Aufhebung oder auch auf den Erlass unterbliebener Entscheidungen hinwirken.

Der Ausschuss hat aber gegenüber Behörden kein Weisungsrecht. Er kann ihnen nur empfehlen, bestimmte Entscheidungen zu treffen oder zu unterlassen. Auch Beschlüsse des Landtages von Sachsen-Anhalt zu Petitionen haben lediglich den Charakter einer Empfehlung an die Verwaltung. Wegen der in der Verfassung verankerten Aufteilung der Staatsgewalt in Legislative, Exekutive und Judikative steht dem Landtag keine Dienst-, Fach- oder Rechtsaufsicht gegenüber der Landesregierung oder ihrer nachgeordneten Verwaltung zu.

Wann wird der Petitionsausschuss nicht tätig?

Nicht tätig werden kann der Petitionsausschuss, wenn gerichtliche Entscheidungen Gegenstand der Petition sind. Aufgrund der richterlichen Unabhängigkeit ist es weder dem Petitionsausschuss noch dem Landtag möglich, Urteile auszusprechen oder richterliche Entscheidungen zu überprüfen, abzuändern oder aufzuheben. Petitionen dürfen jedoch auf Mängel oder Ungerechtigkeiten eines Gesetzes hinweisen, das die Grundlage eines Urteils bildet.

Ist eine der beteiligten Prozessparteien der Staat bleibt dem Petitionsausschuss eine Einwirkungsmöglichkeit auf die Verwaltung. Er kann empfehlen, dass sich die Verwaltung als Prozesspartei in einer bestimmten Weise verhalten soll. Eine Petition ersetzt Rechtsbehelfe nicht. Auch werden durch Petitionen keine Fristen gewahrt. Wenn Sie eine Petition einreichen möchten, sollten Sie zuvor überdenken, ob es notwendig ist, daneben auch Rechtsbehelfe gegen eine behördliche Maßnahme einzulegen.

Der Petitionsausschuss kann auch nicht tätig werden, soweit es sich etwa um Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter, in der Nachbarschaft, im Geschäftsleben oder in der Familie handelt, also um privatrechtliche Angelegenheiten. Das Gleiche gilt für die Kontrolle von Verwaltungen anderer Bundesländer oder des Bundes. Soweit dazu Petitionen vorliegen, werden sie an die zuständigen Petitionsausschüsse weitergeleitet. Der Petitionsausschuss kann auch Vorschläge zur Landesgesetzgebung aufgreifen.

Petitionsportal von Bund und Ländern

Der Bund und die Länder haben am 17. April 2023 ihr neues gemeinsames Petitionsportal freigeschaltet. Mit diesem Portal, das unter der Web-Adressehttps://petitionsportal.de zu erreichen ist, soll den Bürgerinnen und Bürgern der Zugang zu den Petitionsausschüssen des Bundes und der Länder erleichtert werden. Das Vorhaben wurde zur Tagung der Vorsitzenden der Petitionsausschüsse des Bundes und der Länder am 11./12. September 2022 in Wiesbaden beschlossen und soll als öffentlicher Gegenpol zu privaten Kampagnenplattformen dienen.