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Plenarsitzung

Wahlen

Frei, gleich, allgemein, geheim und unmittelbar – dies sind die Wahlgrundsätze, die in der Verfassung des Landes verankert sind. Das Volk entscheidet in Sachsen-Anhalt alle fünf Jahre neu über die Zusammensetzung des Landtags. Entschieden wird in einer Kombination aus Persönlichkeits- und Verhältniswahlrecht.

Wahlabend in den Messehallen Magdeburg. Coronabedingt war das Areal weiträumig gestaltet.

Der Wahlabend mit obligatorischer Liveberichterstattung fand 2021 coronabedingt in den Messehallen Magdeburg statt. Foto: Stefanie Böhme

Bei einer Landtagswahl stehen jedem Wahlberechtigten zwei Stimmen zur Verfügung, man nennt sie vereinfacht Erst- und Zweitstimme. Die Erststimme gilt einem bestimmten Abgeordneten im eigenen Wahlkreis, sie wird deswegen auch als Personenstimme bezeichnet. Die Zweitstimme gilt der bevorzugten Partei, ist also die Parteienstimme. Abgeordnete haben folglich zwei Möglichkeiten, ins Parlament einzuziehen: Sie gewinnen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen ihren Wahlkreis direkt; trifft dies nicht zu, haben sie die Möglichkeit, ihr Mandat durch einen Listenplatz ihrer Partei zu erhalten.

Am Wahlabend werden nicht nur die in den Wahllokalen abgegebenen Stimmen ausgezählt, es wird auch viel gerechnet: Über die Sitzverteilung im Landtag entscheidet zunächst der prozentuale Anteil jeder Partei an den gültigen Zweitstimmen. Aufgrund der „Fünf-Prozent-Hürde“ bleiben Parteien, die weniger als fünf Prozent der Wählerstimmen auf sich vereinen konnten, bei der Sitzvergabe unberücksichtigt.

Erringt eine Partei mehr direkte Mandate in den Wahlkreisen als ihr nach ihrem Anteil an Parteienstimmen zustünden, bleiben ihr diese überzähligen Mandate als sogenannte Überhangmandate erhalten. Um im Parlament dann das Verhältnis von Mandaten zum Stimmanteil wiederherzustellen, werden Ausgleichsmandate vergeben.

Zwar wählt das Volk den Landtag, abwählen kann es ihn jedoch nicht. Der Landtag kann sich jedoch selbst auflösen oder nach einer gescheiterten Vertrauensfrage auf Antrag des Ministerpräsidenten durch den Landtagspräsidenten aufgelöst werden.