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Plenarsitzung

Petitionsverfahren

Um Ihnen Rückfragen zu ersparen, erklären wir Ihnen hier die im Regelfall üblichen Verfahrensschritte:

  • Wofür ist der Petitionsausschuss zuständig?

    Parlamentarisch beraten werden Bitten zur Gesetzgebung des Landes und Beschwerden über die Tätigkeit von Landesbehörden.
    Petitionen, die nicht in die verfassungsmäßige Zuständigkeit des Landes fallen, werden an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages bzw. des jeweiligen Landesparlaments abgegeben, soweit deren Zuständigkeit gegeben ist. Da der Landtag von Sachsen-Anhalt keine gerichtliche Instanz ist, kann er weder Urteile aussprechen noch Gerichtsentscheidungen aufheben.

    Das Petitionsverfahren beim Landtag von Sachsen-Anhalt ist ein schriftliches Verfahren. 

  • Rechtsbehelfe

    Soweit Sie sich mit Ihrer Petition gegen einen Bescheid einer Behörde wenden, wird dieser bestandskräftig, wenn Sie nicht innerhalb der vorgesehenen Frist den zulässigen Rechtsbehelf (Widerspruch oder Klage) einlegen. Das Einreichen einer Petition hemmt diese Frist nicht und kann den Rechtsbehelf auch nicht ersetzen. Sie sollten daher prüfen, ob Sie unabhängig vom Einreichen einer Petition Rechtsbehelfe gegen die behördliche Entscheidung einlegen wollen.

  • Petition für jemand anderen einreichen?

    Reichen Sie im Namen einer anderen oder für eine andere Person eine Petition ein, ist dazu das Einverständnis dieser Person erforderlich. Bei Nichtvorliegen des Einverständnisses unterbleibt die weitere Bearbeitung. Der Petitionsausschuss kann beschließen, Beauftragte der Landesregierung, bspw. die Integrationsbeauftragte oder den Landesbeauftragten für die Belange behinderter Menschen, zu den Beratungen hinzuzuziehen. Auch hier muss das Einverständnis des Betroffenen vorliegen.

  • Jede Petition bekommt ein Aktenzeichen

    Zu jeder Eingabe wird eine Akte mit einer Petitions-Nummer angelegt. Die Daten werden unter Beachtung des Datenschutzes elektronisch erfasst. Eine Eingangsbestätigung wird als erstes erteilt. Sollten Sie eine Petition online eingereicht haben, sollten Sie weitere Unterlagen erst dann an den Landtag senden, wenn Sie eine entsprechende Eingangsbestätigung erhalten haben und das Aktenzeichen Ihrer Petition angeben können. Die Angabe des Aktenzeichens ermöglicht eine reibungslose Zuordnung Ihrer Unterlagen.

  • Stellungnahmen

    Zu jeder Petition wird in der Regel eine Stellungnahme zuständiger Stellen (z.B. Landesregierung, Landtagsverwaltung, andere zuständige Behörden) eingeholt. Dazu kann es erforderlich sein, dass die Petitionsunterlagen den betroffenen Stellen zugeleitet werden. Ihr Einverständnis dafür wird vorausgesetzt.

  • Wie läuft das weitere Verfahren ab?

    Nach Vorlage der Stellungnahme wird diese vom Ausschussdienst geprüft. Der Inhalt wird Ihnen in der Regel zur Kenntnis gegeben. Ist Ihre Petition behandlungsreif, wird sie im Petitionsausschuss des Landtages beraten. Ihre Petition wird im Ausschuss öffentlich beraten, soweit Sie dazu Ihr Einverständnis erklärt haben und Ihr Anliegen dafür geeignet ist. Sie haben die Möglichkeit, selbst an der Beratung teilzunehmen. Im Ergebnis dieser Beratung erhalten Sie eine entsprechende Beschlussempfehlung.

    Im Verlauf der Bearbeitung kann in Einzelfällen die Weiterleitung einer Petition an andere Fachausschüsse oder die Fraktionen des Landtages durch den Ausschuss beschlossen werden. Sind Sie mit der Weiterleitung der Petition oder Ihrer persönlichen Daten nicht einverstanden, teilen Sie dieses bitte innerhalb einer Woche nach Erhalt der Eingangsbestätigung mit.

    Abschließend behandelte Petitionen überweist der Petitionsausschuss mit einer Beschlussempfehlung in Form von Sammelübersichten an den Landtag.

  • Wie lange kann ein Verfahren dauern?

    Das beschriebene sorgfältige Prüfungsverfahren ist nicht in wenigen Tagen durchzuführen. Nachgereichte Schreiben können u. U. zu einer längeren Bearbeitungszeit führen. Der Petitionsausschuss ist bemüht, Sie über den Stand der Bearbeitung Ihrer Petition auf dem Laufenden zu halten.