DDR-Volkskammer beschließt neues Wahlgesetz
Die DDR-Volkskammer beschließt ein neues Wahlgesetz, das zur Grundlage für die ersten freien Volkskammerwahlen am 18. März wird. Die Wahlen sollen frei, allgemein, gleich, direkt und geheim sein. Anstatt bisher 500 Abgeordneten soll die erste freigewählte Volkskammer nur noch 400 Abgeordnete haben. Laut Wahlgesetz sollten die Abgeordneten für vier Jahre gewählt werden, allerdings beendete die Wiedervereinigung schon im Oktober ihre Amtszeit.
Das Wahlgesetz sah vor, dass jeder Wähler eine Stimme hatte, die er der Liste einer Partei, aber auch einer politischen Vereinigung oder Listenverbindung geben konnte. Es gab keine Direktmandate. Stattdessen wurde das Gebiet der DDR in 15 Wahlkreise eingeteilt; die Sitze im Parlament sollten zentral nach dem Wahlsystem der Verhältniswahl für die gesamte DDR errechnet werden. Eine Sperrklausel wie die Fünf-Prozent-Hürde war nicht vorgesehen. Insgesamt erhielten 24 Parteien, politische Vereinigungen und Listenvereinigungen die Zulassung zur Volkskammerwahl.