Tagesordnungspunkt 14
Zweite Beratung
Entwurf eines Stiftungsgesetzes Sachsen-Anhalt (StiftG LSA)
Gesetzentwurf Landesregierung - Drs. 8/3427
Beschlussempfehlung Ausschuss für Inneres und Sport - Drs. 8/4021
(Erste Beratung in der 53. Sitzung des Landtages am 11.12.2023)
Berichten wird uns zu diesem Gesetzentwurf Frau Gorr. - Frau Gorr, bitte schön.
Angela Gorr (Berichterstatterin):
Vielen Dank, Frau Präsidentin. - Sehr geehrte Damen und Herren! Der Entwurf eines Stiftungsgesetzes Sachsen-Anhalt wurde hier im Hohen Haus in der 53. Sitzung am 11. Dezember 2023 zur federführenden Beratung in den Ausschuss für Inneres und Sport überwiesen. Mitberatend wurde der Ausschuss für Finanzen beteiligt.
Ziel des Gesetzentwurfes ist es, notwendig gewordene Anpassungen des Landesgesetzes an das Bundesrecht vorzunehmen. Es sollen insbesondere die Zuständigkeiten der Stiftungsbehörden und der Stiftungsaufsicht geregelt werden. Ferner sollen die Bestimmungen für die in Landeskompetenz verbleibenden Stiftungen angepasst und das Stiftungsverzeichnis des Landes Sachsen-Anhalt zugunsten des bundesweiten elektronischen Stiftungsregisters aufgegeben werden. Schließlich soll die Erfassung von Stiftungen des öffentlichen Rechts im Stiftungsverzeichnis entfallen. Insgesamt soll damit die Rechtssicherheit im Stiftungswesen gefördert werden.
Auf eine Bitte aus dem Kreis der innenpolitischen Sprecher der Fraktionen heraus hat die Landesregierung dem Ausschuss für Inneres und Sport bereits vor der ersten Ausschussberatung die Stellungnahmen aus dem Anhörungsverfahren der Landesregierung übersandt.
Der federführende Ausschuss für Inneres und Sport befasste sich erstmals in der 27. Sitzung am 11. Januar 2024 mit dem Gesetzentwurf. Er verständigte sich darauf, den Gesetzentwurf in seiner nächsten Sitzung zu beraten und ggf. eine vorläufige Beschlussempfehlung zu erarbeiten, sofern die Empfehlungen des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes vorliegen würden.
Die einvernehmlich mit dem Ministerium für Inneres und Sport abgestimmten Änderungsempfehlungen des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes lagen dem Ausschuss am 29. Februar 2024 vor. Neben redaktionellen, sprachlichen und rechtsförmlichen Anpassungen wurden im Sinne der verfolgten Regelungsziele klarstellende Änderungen empfohlen.
In der Folge befasste sich der Ausschuss für Inneres und Sport in der 29. Sitzung am 7. März 2024 erneut mit dem Gesetzentwurf. Nach erfolgter Beratung machte sich der Ausschuss die Änderungsempfehlungen des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes zu eigen und empfahl dem mitberatenden Ausschuss für Finanzen mit 8 : 0 : 4 Stimmen die Annahme des so geänderten Gesetzentwurfes als vorläufige Beschlussempfehlung.
Der mitberatende Ausschuss für Finanzen behandelte den Gesetzentwurf in der 59. Sitzung am 4. April 2024. Zu dieser Beratung lag dem Ausschuss ein Schreiben des Landesrechnungshofes vor, mit dem dieser auf aus seiner Sicht kritische Regelungen des Gesetzentwurfes aufmerksam machte sowie weitere Empfehlungen und Hinweise gab. Dabei ging es insbesondere um die in § 8 Abs. 4 des Gesetzentwurfes vorgesehene Ermächtigung zur Kreditaufnahme durch die Stiftungen. In der Sitzung verdeutlichte der Landesrechnungshof seine Position. Im Ergebnis der Beratung empfahl der Ausschuss für Finanzen mit 7 : 0 : 6 Stimmen die Annahme des Gesetzentwurfes in der Fassung der vorläufigen Beschlussempfehlung.
Abschließend befasste sich der Ausschuss für Inneres und Sport in der 30. Sitzung am 11. April 2024 mit dem Gesetzentwurf und bestätigte seine vorläufige Beschlussempfehlung mit 7 : 0 : 6 Stimmen als die Ihnen in der Drs. 8/4021 vorliegende Beschlussempfehlung an den Landtag.
Meine sehr verehrten Kolleginnen und Kollegen! Im Namen des Ausschusses für Inneres und Sport bitte ich um Zustimmung zu dieser Beschlussempfehlung. - Vielen Dank.
(Zustimmung bei der CDU, bei der SPD und bei der FDP)