Eva Feußner (Ministerin für Bildung):
Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Bis zum letzten Jahr erfolgte die Förderung parteinaher Stiftungen sowohl auf der Bundesebene als auch in den Bundesländern ohne eine gesetzliche Grundlage. Die Regelungen in den Ländern waren und sind sehr unterschiedlich. In vielen Ländern erfolgt die Förderung über Festlegungen in dem jeweiligen Haushaltsgesetz, in Sachsen-Anhalt erfolgte die Förderung auf der Grundlage einer Richtlinie.
Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2023 und den Urteilen des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 9. März 2023 war eine Förderung der politischen Stiftungen in Sachsen-Anhalt nicht mehr möglich. Das Bundesverfassungsgericht stellte in seinem Urteil vom 22. Februar fest, dass Eingriffe in das Recht auf Chancengleichheit der politischen Parteien einer gesetzlichen Grundlage bedürfen. Das Verwaltungsgericht Magdeburg stützt sich in seinen Urteilen auf das besagte Bundesverfassungsgerichtsurteil. Die Förderung parteinaher Stiftungen in Sachsen-Anhalt bedurfte dadurch bis heute einer gesetzlichen Grundlage.
Das Verwaltungsgericht ging sogar noch einen Schritt weiter und führte in der Urteilsbegründung aus, dass aus der bisherigen Verwaltungspraxis kein weiterer Anspruch auf Förderung abgeleitet werden kann. Somit bestand auch überhaupt kein Spielraum für eine Übergangsregelung bis zur Verabschiedung eines entsprechenden Gesetzes. Die betroffenen Einrichtungen erhielten damit im Jahr 2023 keine Förderung vom Land Sachsen-Anhalt.
Der Bundestag verabschiedete am 19. Dezember 2023 das Stiftungsfinanzierungsgesetz. Dieses Gesetz regelt die Finanzierung politischer Stiftungen, aber nur aus dem Bundeshaushalt. Die Länder waren nunmehr in der Pflicht, die Förderung parteinaher Stiftungen in eigenen Gesetzen zu regeln.
Das Verwaltungsgericht Magdeburg führt dazu in seinen Urteilsbegründungen aus, dass wegen der erheblichen Auswirkungen der Tätigkeit parteinaher Stiftungen auf den Prozess der politischen Willensbildung der Gesetzgeber gehalten sei, selbst zu regeln, nach welchen Kriterien der Kreis der Empfänger staatlicher Stiftungsförderung bestimmt und die Höhe der jeweiligen Zuwendungen festgelegt wird.
Liebe Kolleginnen und Kollegen! Die heute zur Abstimmung stehende Beschlussempfehlung des Ausschusses für Bildung für ein Landesgesetz zur Förderung politischer Bildungsarbeit politischer Stiftungen setzt die besagten Urteile der Gerichte um. Es wird das erste entsprechende Landesgesetz in Deutschland sein. Das Land Sachsen-Anhalt nimmt damit eine Vorreiterrolle ein. Die anderen Bundesländer schauen mit ganz großem Interesse auf dieses Gesetz, da sie vor der gleichen Aufgabe stehen wie wir.
Es ist davon auszugehen, dass wesentliche Regelungen und Formulierungen aus dem uns vorliegenden Gesetzentwurf auch in die Gesetze anderer Länder Eingang finden werden. Dieser Verantwortung waren sich alle, die an dem Gesetzentwurf gearbeitet haben, bewusst. Die vorliegende Beschlussempfehlung ist nunmehr das Ergebnis sehr sorgfältiger Abwägung und umfangreicher Abstimmungen. Wichtige Hinweise aus der Anhörung wurden auch aufgegriffen.
Kernelemente des Gesetzentwurfs sind die §§ 3 bis 5. § 3 beschreibt den Fördergegenstand, in § 4 werden die Voraussetzungen für eine Förderung definiert und § 5 regelt die Grundsätze der Förderung.
Entscheidend ist, dass eine Förderung entfällt, sobald nicht mehr alle Fördervoraussetzungen erfüllt werden. Das Erfüllen der Fördervoraussetzungen muss jährlich mit dem Antrag bei der Bewilligungsstelle nachgewiesen werden.
Gegenwärtig arbeitet das Bildungsministerium an der Durchführungsverordnung, die mir schon im Entwurf vorliegt. In dieser wird unter anderem die Landeszentrale für politische Bildung als Bewilligungsstelle eingesetzt. Wir sind bestrebt, nach der heutigen Beschlussfassung die Verordnung dann auch zeitnah dem Ministerium für Finanzen zur Zustimmung zuzuleiten und danach zu veröffentlichen, um die Förderung der politischen Stiftungen in Sachsen-Anhalt wieder zeitnah zu ermöglichen. - Vielen Dank.
(Zustimmung bei der CDU und bei der SPD)