Zwei Worte: Ermächtigungsgesetz und Gleichschaltungsgesetz – laut ausgesprochen, ist ihr bedrohlicher Charakter geradezu hörbar. Während Ersteres, beschlossen am 23. März 1933 und einen Tag später in Kraft getreten, nichts anderes bedeutete als die faktische Machtlosmachung des als Volksvertretung gewählten Reichstags, brauchte die Reichsregierung für Letzteres nicht mal mehr pro forma die Mehrheit des Parlaments. Mit dem Ermächtigungsgesetz, euphemistisch als „Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich“ betitelt, hatten sich die Nazis (mit Adolf Hitler als Reichskanzler) die uneingeschränkte politische Entscheidungsmacht „übertragen“ lassen und konnten fortan (zunächst für vier Jahre) eigenhändig Gesetze verfassen, beschließen und umsetzen.
Die sogenannte doppelte Zweidrittelmehrheit – zwei Drittel der Abgeordneten anwesend, Zustimmung von zwei Dritteln –, die für die Annahme des Gesetzes nötig war, drohte nicht zustande zu kommen. Knapp wurde es bei der Anwesenheit-Mehrheit, da die 81 Abgeordneten der KPD allesamt bereits verhaftet waren oder hatten fliehen müssen und nicht mit abstimmen konnten, ebenso 26 der 120 Abgeordneten der SPD. Kurzerhand wurde die Geschäftsordnung geändert und die Mehrheit sicher errungen. Von den 647 Abgeordneten des Reichstags stimmten 444 für das Ermächtigungsgesetz, nur die verbliebenen SPD-Abgeordneten stimmten dagegen.
Die Nazis, die per demokratische Mittel ins Parlament gekommen waren, nutzten nun ihre Position, um die Demokratie auszuschalten. Die von der Reichsregierung geschaffenen Gesetze mussten nicht einmal mit der Reichsverfassung konform gehen, zudem konnten weder ein Reichstagsausschuss noch der Reichsrat irgendeine Kontrolle ausüben. So war es am Ende nicht einmal mehr möglich, dass Gesetz zu annullieren oder für ungültig erklären zu lassen.
Gleichschaltungsgesetz für die deutschen Länder
Das Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich vom 31. März bzw. 7. April 1933 erscheint da nur als logische Konsequenz. Nach dem Reichstag wurden nun auch alle Landesparlamente, ja sogar Kreis- und Gemeinderäte gleichgeschaltet. Das bedeutet: Alle Volksvertretungen im Deutschen Reich wurden analog den Ergebnissen der Reichstagswahl vom 5. März 1933 neu besetzt – starke Stimmenzuwächse für die NSDAP, überhaupt keine Mandate für die KPD.
Die früheren Landesregierungen wurden durch NSDAP-geführte Landesregierungen ersetzt. Diese wiederum erhielten eigene Ermächtigungsgesetze, um Gesetze auch gegen die Landesverfassung erlassen zu können. Durch das zweite Gleichschaltungsgesetz wurden Reichsstatthalter eingeführt. Diese durften die Landesregierungen ernennen und entlassen und die Landesparlamente auflösen.
Bereits ein Jahr nach dem Machtantritt verabschiedete der unlängst nationalsozialistische Reichstag (alle anderen Parteien waren zwischenzeitlich verboten worden) aber am 30. Januar 1934 das Gesetz über den Neuaufbau des Reichs. Durch dieses wurden die Landesparlamente abgeschafft, aus den Landesverwaltungen wurden Verwaltungsstellen des Reichs. Der Reichsrat wurde Mitte Februar 1934 aufgelöst. Alle Macht über Reich, Land, Kommune und Mensch lag nun bei der NS-Reichsregierung, lag nach Führerprinzip in einer Hand.