Sparkassen sind öffentlich-rechtliche Anstalten der Kommunen und unterliegen der Rechtsaufsicht des Landes. In diesem Sinne seien Sparkassen Unternehmen, die dem öffentlichen Bereich zuzuordnen sind, argumentiert die Fraktion DIE LINKE in der Begründung zu ihrem Gesetzentwurf zur Änderung des Sparkassengesetzes. Aufgrund ihrer Aufgaben für Bürger, Wirtschaft und öffentliche Hand stünden die Sparkassen in besonderer Weise im Blickpunkt der Öffentlichkeit. Daraus resultiere das Interesse der Öffentlichkeit, über die Vergütung der Vorstandsmitglieder der Sparkassen in vollem Umfang informiert zu werden.
Dies soll durch die von den Linken angestrebte Änderung des Sparkassengesetzes erreicht werden. Im Ausschuss für Finanzen, in den der Gesetzentwurf im April 2019 überwiesen worden war, hatte man sich auf die Durchführung einer Anhörung in öffentlicher Sitzung ausgesprochen, die am Mittwoch, 15. Januar 2020, im Landtag durchgeführt wurde.
Die Sparkassen der Republik stehen seit einiger Zeit in der Kritik, der Grund: hohe Bezüge der Vorstände, während dem kleinen Sparer Prämiensparbücher gekürzt oder gekündigt werden und weiter erhöhte Kosten in Rechnung gestellt und gar Negativzinsen eingefordert werden. Zur Erhöhung der Transparenz sollen Vorstände durch das zu novellierende Sparkassengesetz dazu gezwungen werden, ihre Bezüge offenzulegen, wie das auch in vielen anderen Unternehmen und Kredithäusern und beispielsweise auch bei Landtagsabgeordneten der Fall ist. Führte dies zu einer neuen Neiddebatte im öffentlichen Leben?
Wortmeldungen während der Anhörung
Entsprechende Regelungen, die Bezüge der Vorstände in den Sparkassen öffentlich zu machen, habe der Brandenburger Landtag im März 2018 erlassen, erklärte Katharina Keßler aus dem Finanzministerium des Landes Brandenburg. In der vorangegangenen Diskussion habe im Raum gestanden, ob eine solche Regelung in die Gesetzverantwortlichkeit des Landes falle. Das formelle Sparkassenrecht liege unstreitig in der Verantwortung der Länder. Der Bundesgesetzgeber könne nur bei börsennotierten Unternehmen eine Veröffentlichungspflicht anweisen, so ergebe sich also bei den Sparkassen für ihn keine Handlungspflicht. Die in Sachsen-Anhalt zur Diskussion stehende Regelung gebe es bereits in verschiedenen anderen Bundesländern, so Keßler.
Etwas anders sehen es die kommunalen Spitzenverbände. Das Thema sei bereits 2015 diskutiert worden, sagte Heinz-Lothar Theel, Geschäftsführer des Landkreistags Sachsen-Anhalt. Er empfahl wiederum, der Zuständigkeitsnorm zur konkurrierenden Gesetzgebung des Grundgesetzes zu folgen, laut derer die Offenlegung von Bezügen auch im Bankenwesen vom Bundesgesetzgeber zu regeln sei. Damit entfalle die Zuständigkeit des Landtags. Deshalb finde der Gesetzentwurf im Landkreistag keine Zustimmung, so Theel. Es bedürfe qualifizierter Leute für solche Vorstandspositionen, ergänzte Jürgen Leindecker, Geschäftsführer des Städte- und Gemeindebunds Sachsen-Anhalt. Es gelte, die Vorstände – im Sinne einer Neiddebatte – davor zu schützen, „in schwierige Situationen zu kommen“, daher sei der Zwang zu Auskünften über die Einkünfte abzulehnen.
Die Sparkassen arbeiteten auf gesetzlicher Grundlage, dies gelte auch für die Öffentlichmachung von Informationen, erklärte Dr. Michael Ermrich, Geschäftsführender Präsident des Ostdeutschen Sparkassenverbands. Der Verband lehne den Gesetzentwurf ab und sehe keine Notwendigkeit für eine im Gesetz vorgesehene Veröffentlichung der Vorstandsvergütung. Transparenz und Kontrolle seien durch gegenwärtige Mechanismen sichergestellt, so Ermrich.
„Transparency International Deutschland e. V. begrüßt den Gesetzentwurf“, erklärte dessen Vertreter Dr. Thomas Holzmann. Diverse Gutachten zeigten auf, dass ein solches Gesetz verfassungsrechtlich nicht zu beanspruchen sei und das Transparenzgebot gelte. In Schleswig-Holstein funktioniere die Veröffentlichung der Daten ohne Probleme. „Warum sollte das in Sachsen-Anhalt nicht funktionieren?“, fragte Holzmann. Die Transparenz sei als solche ein Wert für sich.
Es gebe einen starken Zusammenhang zwischen dem Land und den Sparkassen beziehungsweise den Kommunen und den Sparkassen, konstatierte Julian Merzbacher von der Bürgerbewegung Finanzwende e. V. Wenn diese gesetzlichen Regelungen zu Veröffentlichungen verfassungsrechtlich bedenklich seien, warum sei dagegen bisher nicht vorgegangen worden? Auch dies spreche für die Verfassungsmäßigkeit, so Merzbacher. Sein Verein spreche sich dafür aus, dass sich die Sparkassen und deren Vorstände der Diskussion zu Transparenz und Regulatorik stellten.
Der Ausschuss für Finanzen wird sich in seiner weiteren Arbeit mit der Beratung des Gesetzentwurfs beschäftigen. Am Ende soll eine Beschlussempfehlung erarbeitet werden, die dem Landtag zur Abstimmung vorgelegt werden soll.