Abstimmungsform
Im Landtag sind verschiedene Abstimmungsformen vorgeschrieben. Die gebräuchlichste Form ist die einfache Abstimmung, welche durch Hochheben von Stimmkarten erfolgt. Das Ergebnis ermittelt der Sitzungsvorstand per Augenschein.
Daneben gibt es „namentliche Abstimmungen“, diese können von einer Fraktion oder mindestens acht Abgeordneten verlangt werden. Dabei wird deutlich, welche Abgeordneten für und welche gegen einen Vorschlag waren.
Eine weitere Variante ist die „Abstimmung durch Namensaufruf". Die Abgeordneten werden in alphabetischer Reihenfolge aufgerufen und geben ihre Stimme durch Zuruf („Ja“, „Nein“, „Enthaltung“) ab. Diese Abstimmungsform wird immer genutzt, wenn festgestellt werden soll, ob eine bestimmte Anzahl an Stimmen (Quorum) für eine Entscheidung erreicht wird oder nicht.
Lediglich bei der Wahl von Personen ist eine geheime Abstimmung vorgeschrieben. Geheime Abstimmungen werden in Wahlkabinen durchgeführt. Das Ergebnis wird anschließend durch die Auszählung der Stimmzettel festgestellt.