Vor 30 Jahren legte der Landtag mit dem ersten Rettungsdienstgesetz die Grundlagen für die Notfallrettung in Sachsen-Anhalt. Mit einer Experimentierklausel werden neue Wege der medizinischen Versorgung beschritten. Zu der Vielzahl gesetzgeberischer Aufgaben gehörte in der ersten Legislaturperiode des Landtags von Sachsen-Anhalt die Verabschiedung der gesetzlichen Grundlage für die Notfallrettung. Am 7. Oktober 1993 beschlossen die Abgeordneten nach einjähriger Diskussion in Ausschüssen und Anhörungen ohne Gegenstimme das erste Rettungsdienstgesetz. Im Vordergrund des Gesetzes stand der in Not geratene Mensch, der schneller medizinischer Hilfe bedarf. Diesem Grundsatz ist der Landtag bei den folgenden Novellierungen 2006 und einer vollständigen Neufassung des Rettungsdienstgesetzes am 18. Dezember 2012 treu geblieben.
Der Rettungsdienst ‒ also Berufsfeuerwehr, Arbeiter-Samariter-Bund, Johanniter-Unfallhilfe und Malteser-Hilfsdienst sowie die DRF-Luftrettung ‒ leistet einen wichtigen Beitrag in der Gesundheitsvorsorge sowie der Gefahrenabwehr und wirkt beim Katastrophenschutz mit. Träger des Rettungsdienstes sind die Landkreise. Mit dem seit 2013 geltenden Rettungsdienstgesetz hat sich der Landtag von Sachsen-Anhalt als wesentliche Neuerung für die Übertragung von Rettungsdienstleistungen nach dem Konzessionsmodell entschieden. Im Gegensatz zum Submissionsmodell von 1993 werden heute von den Landkreisen die Leistungserbringer, wie Feuerwehr und Hilfsorganisationen, per Vertrag mit der Durchführung des Rettungsdienstes beauftragt. Die Vergütung der Leistungen erfolgt nun nicht mehr durch den Landkreis, sondern wird direkt zwischen Leistungserbringern und Krankenkassen vereinbart.
Koordinierende Einsatzzentralen
Als koordinierende Einsatzzentralen gibt es im Land dreizehn Rettungsdienstleitstellen. Laut Rettungsdienstgesetz bekommt die überwiegende Zahl der Notfallpatienten innerhalb von zwölf Minuten ab Notrufeingang die notwendige Hilfe mittels Rettungswagens. Die Notarztstandorte sind so gelegen, dass in 95 Prozent aller Notfälle der Notarzt innerhalb von 20 Minuten an der Notfalladresse sein kann.
Zur weiteren Verbesserung des Rettungsdienstes hat der Landtag Ende 2021 beschlossen, im Rettungsdienstgesetz eine sogenannte Experimentierklausel zu verankern. Die Klausel erlaubt zeitlich befristete Ausnahmeregelungen, um neue Konzepte rechtssicher zu erproben. Dazu gehören zum Beispiel IT-Systeme, mit denen die Vitaldaten von Verletzten (Herz- und Atemfrequenz, Temperatur, Blutdruck) an das Krankenhaus übermittelt werden können, das für die weitere Versorgung vom Rettungswagen angesteuert wird. In der Klinik können so die anstehende Behandlung besser vorbereitet und die medizinische Versorgung des Patienten beschleunigt werden. Gegenwärtig laufen die Vorbereitungen, um ein solches IT-System für Vitaldaten flächendeckend einzuführen. Geplant ist, dass alle Rettungswagen und Rettungshubschrauber entsprechend ausgerüstet werden.
Der Landkreis Wittenberg und der Burgenlandkreis erproben seit Juli 2023 auf der Grundlage der Experimentierklausel für zwei Jahre die Einführung des sogenannten Gemeindenotfallsanitäters. Der Sanitäter soll bei Notfällen zum Einsatz kommen, bei denen Patienten einer dringenden medizinischen Versorgung bedürfen, aber ein Transport ins Krankenhaus nicht zwingend notwendig erscheint. So kann Rettungsdiensten und Notärzten der Rücken für lebensrettende Einätze freigehalten werden.