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Plenarsitzung

Transkript

Petra Grimm-Benne (Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung): 

Herzlichen Dank, Herr Präsident. - Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten! Die Diskussion um eine Regelung, wie bei der Schließung eines Krankenhauses mit der Akte der Patientinnen und Patienten zu verfahren ist, erachte ich grundsätzlich als vernünftig und nachvollziehbar. Dennoch möchte ich voranstellen, dass für die Aufbewahrung von Patientenakten bereits klare bundeseinheitliche Regelungen gelten. Bei Patientenakten handelt es sich um personenbezogene Gesundheitsdaten, für die zunächst grundsätzlich die datenschutzrechtlichen Vorgaben der EU, die Datenschutz-Grundverordnung, Anwendung finden.

Neben den allgemeinen datenschutzrechtlichen Aufbewahrungspflichten bestehen viele weitere spezialgesetzliche Vorschriften, die sich in der jeweiligen Dauer stark unterscheiden. Beispielsweise ergeben sich aus dem Behandlungsvertrag oder den Berufsordnungen der Landesärztekammern Aufbewahrungspflichten von mindestens zehn Jahren. Für spezielle Themenbereiche, unter anderen den Strahlenschutz und Röntgen, sind in den jeweiligen Verordnungen sogar Aufbewahrungsfristen von bis zu 30 Jahren vorgeschrieben. An dieser Stelle möchte ich daher betonen, dass die Träger der Krankenhäuser und Insolvenzverwalter diese Pflichten auch im Falle einer Schließung oder Insolvenz des Krankenhauses einzuhalten oder für deren Einhaltung Sorge zu tragen haben.

Eine gesetzliche Regelung in unser Landesrecht umzusetzen, ist mit Blick auf die bereits bestehenden klaren Vorgaben also nicht so einfach. Ich kann Ihnen versichern, dass ich dieses Thema ernst nehme und dieses auch bei anderen Akteuren im Bereich der Krankenhausversorgung im Land bereits bekannt ist. Sie haben es angesprochen, Frau Anger: Die Krankenhausgesellschaft Sachsen-Anhalt hat die Krankenhäuser bereits am 27. Juli 2014 darauf hingewiesen, dass die unterschiedlichen datenschutzrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich der Patientinnen- und Patientenakten auch bei Schließung eines Krankenhauses einzuhalten sind, und sie hierfür sensibilisiert.

Mein Ziel war und ist es, sensible Krankenhausdaten, die Auskunft über den Gesundheitszustand einer Person geben, datenschutzrechtlich zu schützen, sodass für die Patientinnen und Patienten keine Nachteile entstehen.

Ich kann aber nachvollziehen, dass es tatsächlich so sein kann, dass Patientinnen und Patienten im Falle einer Schließung oder Insolvenz keinen festen einheitlichen Ansprechpartner kennen und nicht hinreichend sicher sind, dass ihre Daten vor einem unbefugten Zugriff geschützt sind. Ich habe gesagt, dass wir die Neufassung eines Krankenhausgesetzes vor 2026 vornehmen wollen. Wir planen, schon im dritten oder vierten Quartal 2025 ein neues Krankenhausgesetz zu erarbeiten. Ich könnte mir vorstellen, dass wir dort auch landesgesetzliche Regelungen schaffen. 

Ich möchte darauf hinweisen, dass es im Landeskrankenhausgesetz Nordrhein-Westfalen z. B. einen Patientenakten-Sicherungsfonds gibt, mit dessen Hilfe die Sicherung von Patientenakten vorgenommen werden soll. Dafür ist aber dringend erforderlich, dass wir insbesondere bei der Krankenhausgesellschaft mit allen Krankenhäusern schauen, ob es eine Bereitschaft für eine solche Grundeinlage gibt. Das werden wir sicherlich auch im Anhörungsverfahren zum Landeskrankenhausgesetz machen. Auf jeden Fall streben wir diesbezüglich auch eine Regelung an. - Herzlichen Dank für die Aufmerksamkeit.