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Plenarsitzung

Transkript

Tagesordnungspunkt 22

Zweite Beratung

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Haushaltsgesetzes 2023 (Nachtragshaushaltsgesetz 2023 - NHG 2023)

Gesetzentwurf Landesregierung - Drs. 8/3421

Beschlussempfehlung Ausschuss für Finanzen - Drs. 8/3484


Es gibt einen Experten, der hierzu Bericht erstatten kann und sich darin geübt hat. Das ist der Vorsitzende des Ausschusses für Finanzen Detlef Gürth. Er möchte als Berichterstatter gern in die Debatte einsteigen. - Herr Gürth, Sie haben das Wort.


Detlef Gürth (Berichterstatter): 

Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Haushaltsgesetzes 2023 in der Drs. 8/3421 wurde vom Landtag in der 53. Sitzung am 11. Dezember 2023 zur Beratung und Beschlussfassung in den Ausschuss für Finanzen überwiesen. 

Das Bundesverfassungsgericht hat den Zweiten Nachtragshaushalt des Bundes für das Haushaltsjahr 2021 für nichtig erklärt und unter anderem entschieden, dass Notlagenkredite nur insoweit aufgenommen werden dürfen, als dies zur Finanzierung von notlagenbezogenen Ausgaben desselben Haushaltsjahres notwendig ist. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bezieht sich auf Vorschriften des Grundgesetzes, die für Bund und Länder gleichermaßen unmittelbar gelten.

Mit dem Gesetz über das Sondervermögen „Corona“ vom 15. Dezember 2021 hat das Land Sachsen-Anhalt ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen mit einem Gesamtvolumen von rund 2 Milliarden € errichtet. Dieses Sondervermögen wurde aus den Einnahmen des im selben Jahr aufgenommenen Notlagenkredits gespeist. Damit wurde die Finanzierung aller im Maßnahmenkatalog vorgesehenen Vorhaben sichergestellt. 

Die dem Sondervermögen „Corona“ zugewiesenen Mittel wurden in eine Rücklage überführt und können dort bis zum Laufzeitende des Sondervermögens jährlich abgerufen werden, sobald sie zur Finanzierung der Maßnahmen benötigt werden. Ausgaben zulasten des Sondervermögens dürfen bis zum Jahr 2027 geleistet werden. Die Notlagenkreditaufnahme im Jahr 2021 und die Leistung der Ausgaben zulasten des Sondervermögens ab dem Jahr 2022 sind damit zeitlich entkoppelt. Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist damit das Gebot der Jährlichkeit und Jährigkeit des Haushaltes verletzt.

Mit dem Nachtragshaushaltsgesetz 2023 wird die verfassungskonforme Finanzierung der Ausgaben des Sondervermögens „Corona“ sichergestellt. Einem Antrag der Landesregierung, eine außergewöhnliche Notsituation nach § 18 Abs. 5 der Landeshaushaltsordnung festzustellen, ist der Landtag in seiner Sitzung am 11. Dezember 2023 gefolgt. Er hat einen entsprechenden Beschluss gefasst.

Der Ausschuss für Finanzen befasste sich im Anschluss an jene Landtagssitzung mit dem Nachtragshaushaltsgesetz 2023. Als Beratungsgrundlage diente dem Ausschuss eine vom Gesetzgebungs- und Beratungsdienst vorgelegte und mit dem Ministerium der Finanzen abgestimmte Synopse. Bei den Empfehlungen des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes handelt es sich ausschließlich um redaktionelle und rechtsförmliche Anpassungen. 

Die Synopse diente dem Ausschuss für Finanzen als Beratungsgrundlage. Im Ergebnis seiner Beratung beschloss der Ausschuss für Finanzen den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Haushaltsgesetzes 2023 in der Fassung der vom GBD - dem Gesetzgebungs- und Beratungsdienst - vorgelegten Synopse mit 7 : 4 : 2 Stimmen. 

Liebe Kolleginnen und Kollegen! Im Namen des Ausschusses für Finanzen bitte ich um Zustimmung zu der Beschlussempfehlung, die Ihnen in der Drs. 8/3484 vorliegt.