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Plenarsitzung

Transkript

Michael Richter (Minister der Finanzen):

Danke, Herr Präsident. - Meine Damen und Herren! Ich möchte kurz auf den Antrag der AfD eingehen. Zentral ist für mich der Grundsatz: Wer öffentliche Mittel erhält und verwendet, muss hierüber Rechenschaft ablegen. Deswegen ist selbstverständlich notwendig, dass der Landesrechnungshof auch die Weiterleitung von Mitteln durch die Landesverwaltung an Dritte prüfen kann. 

Der Antrag der AfD ist allerdings sehr kurz und allgemein gehalten, weshalb nicht erkennbar ist, was im Detail gemeint ist. 

Nach der bestehenden Rechtslage wird dem Landesrechnungshof ein umfassendes Prüfungsrecht gewährt, sofern die Sozial- und Wohlfahrtsverbände Zuwendungen des Landes erhalten. So bestimmt § 91 der Landeshaushaltsordnung, dass sich die Prüfung nicht nur auf die bestimmungsgemäße und wirtschaftliche Verwaltung und Verwendung der Mittel erstreckt. Vielmehr kann die Prüfung auch die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung der Zuwendungsempfänger umfassen, soweit es der Landesrechnungshof für notwendig hält.

Auch die Möglichkeit der Prüfungen bei Dritten für den Fall, dass die Wohlfahrtsverbände die Mittel an Dritte weiterleiten, ist gesetzlich geregelt. Für den Fall, dass dem Landesrechnungshof darüber hinaus Prüfrechte eingeräumt werden sollen, ist eine gesetzliche Regelung notwendig, sofern sie denn zulässig ist. Dieses Thema wurde in der siebenten Wahlperiode von der CDU-Fraktion angestoßen und hier im Landtag intensiv diskutiert. Über eine gesetzliche Änderung kann der Landtag als Gesetzgeber jederzeit entscheiden.

Hinsichtlich der geäußerten Befürchtung, die Mittel könnten nicht ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet werden, gilt es zu berücksichtigen, dass bei der Steuerfestsetzung regelmäßig eine Kontrolle der Einhaltung der Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit erfolgt. Gemeinnützige Einrichtungen müssen über die Verwendung ihrer Mittel Rechenschaft ablegen und insbesondere darlegen, dass hierbei satzungsgemäß und damit im Rahmen der gemeinnützigen Zwecke gehandelt wurde.

Insofern stellt das geltende Regelwerk nicht nur die Überprüfung der Gemeinnützigkeit des Handelns sicher, sondern erzwingt auch eine regelmäßige und transparente Dokumentation des Gesetzgebers. - Das nur zu Punkt 3 Ihres Antrages. - Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.

(Zustimmung bei der CDU)


Vizepräsident Wulf Gallert:

Herr Scharfenort möchte eine Intervention vorbringen. - Herr Scharfenort, Sie haben das Wort. Bitte sehr.


Jan Scharfenort (AfD): 

Ich will es noch einmal klarstellen und präzisieren. Sie haben es schon richtig erfasst. Aber zum Herausstellen, weil nicht ganz klar war, worum es uns geht. Wir werden dazu in der nächsten Zeit auch noch einen Gesetzentwurf machen. 

Es geht hierbei wirklich um die privat organisierten Leistungsträger wie die AWO. Da ist genau das Problem, dort verschwinden natürlich auch die meisten Gelder. Und genau da darf eben der Landesrechnungshof bis jetzt nicht hineinschauen. 

Das Thema - das wissen Sie schon - spielt schon eine ganze Weile eine Rolle. Das geht sogar bis ins Jahr 2017 zurück. Damals gab es ein Schreiben des Landesrechnungshofes, das an Olaf Meister als den damaligen Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses gerichtet war. Da wollte man sich auch schon einmal mit dem Thema befassen. Da wurde das genauso dargelegt. Nun sind viele Jahre verstrichen und nichts ist passiert. 

Ich greife dieses Thema auf, weil es im Juli noch einmal einen umfangreichen Presseartikel des Landesrechnungshofes dazu gab. Auf mich hat es wie ein Hilferuf gewirkt. Das greife ich gern auf, weil ich es gerade wegen der desolaten Haushaltslage als sehr notwendig ansehe, dass wir hierbei wirklich weiterkommen.

(Beifall bei der AfD)


Vizepräsident Wulf Gallert:

Sie können dann antworten.


Michael Richter (Minister der Finanzen): 

Herr Scharfenort, ich habe auf Folgendes hingewiesen: Wenn es über die Prüfrechte hinausgehen soll, die ich hier schon erwähnt habe, nämlich § 91 der Landeshaushaltsordnung, dann kann der Gesetzgeber, wenn es denn zulässig ist - dabei geht es um die Frage der Zuständigkeit der Gesetzgebung, wer kann es, wer darf es und wer darf es nicht -, also das Parlament, jederzeit entsprechende Gesetze beschließen. 

Dazu gibt es übrigens eine Stellungnahme des GBD aus der alten Wahlperiode, die Sie sich noch einmal anschauen sollten. Der GBD hat das damals vertieft geprüft. Und, wie gesagt, das wird sicherlich jetzt Gegenstand der Erörterungen in den Ausschüssen sein.