Eva Feußner (Ministerin für Bildung):
Vielen Dank, Frau Präsidentin. - Mit dieser Novelle soll das Aufnahmegesetz an aktuelle europäische und bundesrechtliche Vorgaben angepasst und seine praktische Umsetzung erleichtert werden.
Das novellierte Aufnahmegesetz stärkt zugleich die Handlungsspielräume der Kommunen. Das gilt insbesondere mit Blick auf die Neuregelungen, die das rechtssichere Handeln für das Betreten von Zimmern, die dem Schutzbereich nach Artikel 13 Grundgesetz unterfallen, in Gemeinschaftsunter-künften ermöglichen.
In bestimmten Fällen, nämlich zur Sicherstellung von Sicherheit und Ordnung, kann es erforderlich sein, Zimmer zu betreten. Zur Nachtzeit ist eine dringende Gefahr für die Sicherheit und Ordnung hierfür erforderlich. Ist bspw. Brandgeruch aus einem Bewohnerzimmer wahrnehmbar oder liegen Hinweise auf eine kritische gesundheitliche Verfassung eines Bewohners vor, muss ein Betreten mög-lich sein, auch um die Gefahr für den Bewohner und auch andere Bewohner der Unterkunft auszu-schließen. Dies wird mit dieser Novelle zukünftig rechtssicher sichergestellt.
Das Betreten sowie das Durchsuchen von Wohnräumen zur Durchführung einer Abschiebung richtet sich auch weiterhin allein nach der bundesrechtlichen Regelung von § 58 des Aufenthaltsgesetzes.
Die Regelung zur Kostenerstattung für die Kommunen bleibt im Aufnahmegesetz unverändert. Das heißt, dass das Land auch weiterhin die angemessenen Kosten für die Aufnahme der den Aufnahme-kommunen zugewiesenen Personen, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhal-ten, erstattet. Ich denke, das ist eine gute Nachricht für unsere Kommunen. Die Regelungen zur Kos-tenerstattung haben sich in enger Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden in der Praxis bereits bewährt.
Apropos Asylbewerberleistungsgesetz. Das Gesetz ist im Herbst letzten Jahres geändert worden. Dadurch können nunmehr auch sogenannte Dublin-Fälle, deren Asylantrag vom BAMF als unzulässig abgelehnt wurde, weil ein anderer EU-Mitgliedstaat für das Asylverfahren zuständig ist, von Leistun-gen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz weitgehend ausgeschlossen werden. Das setzen wir auch in Sachsen-Anhalt um.
Mit dieser Leistungsreduzierung auf rudimentäre Sachleistungen wird ein klares Signal gesetzt, um die Sekundärmigration nach Deutschland einzudämmen. Schutzsuchende, für die Deutschland nach den Dublin-Regeln nicht zuständig ist, wissen nun, eine Weiterwanderung nach Deutschland lohnt sich nicht. Denn hier gibt es keine besseren Sozialleistungen, sondern es erwartet sie im Gegenteil ein Ausschluss von Leistungen. Damit wird für mehr Gerechtigkeit im europäischen Asylsystem gesorgt und es wird verhindert, dass Deutschland und damit auch Sachsen-Anhalt unverhältnismäßig stark belastet wird. - Vielen Dank.