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Plenarsitzung

Transkript

Tagesordnungspunkt 13

Erste Beratung

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung und des Bundesdisziplinargesetzes

Gesetzentwurf Landesregierung - Drs. 8/3850


Einbringen wird diesen Gesetzentwurf Ministerin Frau Dr. Zieschang in Vertretung für Ministerin Frau Weidinger. - Frau Dr. Zieschang, bitte. 


Dr. Tamara Zieschang (Ministerin für Inneres und Sport): 

Herzlichen Dank, Frau Präsidentin. - Meine Damen und Herren Abgeordneten! Der Gesetzentwurf zur Änderung des Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung ist eher technischer Natur. Er dient dazu, eine bestehende gerichtliche Zuständigkeit so zu belassen, wie sie aktuell ist. 

Aktuell entscheiden die Verwaltungsgerichte des Landes über die Anordnung der Wohnungsdurchsuchung nach § 58 des Aufenthaltsgesetzes, wenn im Vorfeld einer Abschiebung ein Ausländer in seiner Wohnung gesucht werden soll. Diese Zuständigkeitswahrnehmung wird in Sachsen-Anhalt seit Jahren gelebt und ist durch das Bundesverwaltungsgericht, allerdings für ein anderes Bundesland, im Herbst 2022 bestätigt worden. 

Der Bund hat mit dem kürzlich verabschiedeten sogenannten Rückführungsverbesserungsgesetz das Aufenthaltsgesetz geändert und dabei die Zuständigkeit für die eben dargestellte Anordnung der Wohnungsdurchsuchung grundsätzlich den ordentlichen Gerichten zugewiesen. Den Ländern wird aber die Möglichkeit eingeräumt, die Verwaltungsgerichte weiterhin für zuständig zu erklären. Von dieser Möglichkeit soll in Sachsen-Anhalt Gebrauch gemacht werden, und zwar in Übereinstimmung mit den Präsidenten des Oberlandesgerichtes und des Oberverwaltungsgerichts. Mit dem Gesetz soll eine eingespielte, allseits bewährte und unbestrittene Zuständigkeit im Land unverändert fortgeführt werden. 

Im Aufenthaltsgesetz besteht auch die Möglichkeit, eine Wohnungsdurchsuchung zur Identitätsklärung anzuordnen, wenn ein Ausländer keinen Pass besitzt und seine Identität nicht anders geklärt werden kann. Auch in diesem Fall ist nach dem Rückführungsverbesserungsgesetz die ordentliche Gerichtsbarkeit für die Anordnung zuständig; auch hierbei kann durch Landesrecht eine abweichende Zuständigkeitsregelung getroffen werden. Wegen der Sachnähe der Verwaltungsgerichte sollen in Sachsen-Anhalt mit dem heute eingebrachten Gesetzentwurf diese auch hierfür zuständig werden. 

Der Gesetzentwurf ist eilbedürftig, da das Bundesrecht nur eine kurze Frist gewährt, weil dessen Zuständigkeitsänderung zum 1. August 2024 eintritt. Ziel soll es sein, eine möglichst nahtlose Fortdauer der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte zu erreichen. - Vielen Dank. 

(Zustimmung bei der CDU)