Wir kommen zu dem
Tagesordnungspunkt 13
Erste Beratung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung verwaltungsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften aufgrund der Änderung der Zivilprozessordnung und weiterer Vorschriften
Gesetzentwurf Landesregierung - Drs. 8/1567
Hierzu ist ebenfalls keine Debatte vorgesehen worden.
Frau Zieschang, Sie haben das Wort.
Dr. Tamara Zieschang (Ministerin für Inneres und Sport):
Herzlichen Dank. - Herr Präsident! Meine Damen und Herren Abgeordneten! Der vorliegende Entwurf ist ein Artikelgesetz und dient in erster Linie der Fortentwicklung der verwaltungsvollstreckungsrechtlichen Vorschriften des Landes. Bei dieser Gelegenheit sollen auch notwendige Änderungen im Verwaltungsverfahrensgesetz Sachsen-Anhalt vorgenommen werden.
Ich beginne mit Letzterem. Mit der Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt sollen zum einen zwei verfahrensrechtliche Vorschriften im Online-Zugangsgesetz des Bundes, die nur bei der Ausführung von Bundesrecht gelten, in Landesrecht umgesetzt werden. Zum anderen sollen die sogenannten Strafzinsen, die nach § 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes erhoben werden können, wenn eine Leistung nicht alsbald nach ihrer Auszahlung zweckentsprechend verwendet wird, von 5 Prozentpunkten auf 3 Prozentpunkte über den Basiszinssatz jährlich abgesenkt werden.
Sie erinnern sich sicherlich, dass es zu der sogenannten Strafzinsproblematik bei der Förderung von Kommunen, insbesondere bei der Städtebauförderung im Dezember 2021 einen Prüfauftrag des Landtages an die Landesregierung gab. Die Landesregierung hatte dazu im Juni 2022 an den Landtag berichtet und die Zinssenkung als eine Handlungsoption zur Lösung der Strafzinsproblematik bereits angekündigt.
Nun komme ich zu den Änderungen der verwaltungsvollstreckungsrechtlichen Vorschriften. Im Interesse der Rechtseinheitlichkeit werden im Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zurückliegende Änderungen der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung nachvollzogen. Dies gilt unter anderem für die Ermittlungsbefugnis und Auskunftsrechte der Vollstreckungsbehörden, für die Regelungen zum Kontopfändungsschutz, für die Regelungen zur Verbesserung des Schutzes der Vollstreckungsbeamten vor Gewalt und anderem mehr.
Mit weiteren Änderungen werden Anregungen der Verwaltungsvollstreckungsbehörden umgesetzt und die jüngsten Novellierungen der Verwaltungsvollstreckungsgesetze des Bundes und auch anderer Länder aufgegriffen. Dies betrifft etwa die Schaffung der Rechtsgrundlage für den Erlass eines Haftungsbescheides.
Zu guter Letzt: Mit Artikel 3 erfolgt die Umsetzung des Gerichtsvollzieherschutzgesetzes im Landesgesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Mit Artikel 4 werden schließlich in der Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz die Pfändungsgebühren an die gestiegenen Personalkosten in den Vollstreckungsbehörden angepasst. - Vielen Dank.
Präsident Dr. Gunnar Schellenberger:
Ich danke.