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Plenarsitzung

Transkript

Tagesordnungspunkt 14

Erste Beratung

Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Aufnahmegesetzes

Gesetzentwurf Landesregierung - Drs. 8/4652


Einbringen wird diesen Gesetzentwurf Frau Dr. Zieschang. Bitte schön.


Dr. Tamara Zieschang (Ministerin für Inneres und Sport): 

Herzlichen Dank, Frau Präsidentin. - Meine Damen und Herren Abgeordneten! Für die Landesregierung bringe ich den Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Aufnahmegesetzes ein. Wesentliches Ziel des vorliegenden Gesetzentwurfes ist es, das Aufnahmegesetz in dem erforderlichen Umfang an das geltende Europa- und Bundesrecht anzupassen und damit die Anwendung des Gesetzes zu erleichtern. Zudem sollen verschiedene Änderungen dazu beitragen, das Gesetz anwendungsfreundlicher zu gestalten. 

Die Novelle betrifft vor allem § 1 Abs. 1 des Aufnahmegesetzes. Es sind aufgrund bundesrechtlicher Rechtsänderungen insbesondere Änderungen für Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine im Sinne von § 24 des Aufenthaltsgesetzes nachzuvollziehen. Wie Sie wissen, hat der Bund im Mai 2022 einen Rechtskreiswechsel beschlossen, wonach Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine nicht mehr Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, sondern in das Leistungsrecht des Zweiten Buches oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch überführt werden. Der bundesgesetzlich verankerte Rechtskreiswechsel wurde in der Praxis bereits umgesetzt, ist aber im Aufnahmegesetz des Landes noch nicht abgebildet.

Die Neuregelung des § 1 Abs. 1 des Aufnahmegesetzes soll zukünftig auch im Gesetzeswortlaut die bundesrechtlich vorgesehenen Fallgruppen abbilden. Auch dies ist aufgrund bundesrechtlicher Regelungen in der Praxis bereits erfolgt und wird jetzt landesrechtlich nachvollzogen. 

Die sich aus der EU-Aufnahmerichtlinie ergebenden Verpflichtungen für die Unterbringung vulnerabler Personen werden in § 1 Abs. 2 Satz 5 des Aufnahmegesetzes nachvollzogen. Danach sollen bei der Unterbringung geeignete Maßnahmen getroffen werden, um bei der Unterbringung den Schutz von Frauen und schutzbedürftigen Personen zu gewährleisten. Außerdem werden durch neue Regelungen in § 1 Abs. 5a und Abs. 5b sowie § 1a Abs. 4 des Aufnahmegesetzes rechtssichere Regelungen für das Betreten von Wohnraum in Gemeinschaftsunterkünften geschaffen. 

Absatz 5b regelt die erforderliche Ermächtigungsgrundlage für das Betreten der Bewohnerzimmer in einer Gemeinschaftsunterkunft. Das Betreten kann zur Sicherstellung von Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Einhaltung der Nutzungsordnung in der Gemeinschaftsunterkunft erforderlich sein. 

In diesem Zusammenhang der Hinweis, dass sich das Betreten sowie das Durchsuchen von Wohnraum zur Durchführung einer Abschiebung     


Vizepräsidentin Anne-Marie Keding: 

Frau Dr. Zieschang, könnten Sie einmal gucken, ob Sie die Mikrofone noch einmal justieren müssen?

(Kristin Heiß, Die Linke: Das liegt an denen da drüben; die reden zu laut!) 

- Die reden zu laut. Ich habe gedacht, die Ministerin redet zu leise. Wenn das so ist, dann bitte ich die Kollegen der AfD-Fraktion darum, den Geräuschpegel etwas zu senken.

(Lothar Waehler, AfD: Das war wieder mal klar!) 

Frau Ministerin, bitte.


Dr. Tamara Zieschang (Ministerin für Inneres und Sport): 

Ich will auch darauf hinweisen, dass sich das Betreten sowie das Durchsuchen von Wohnraum zur Durchführung einer Abschiebung auch weiterhin allein nach bundesrechtlichen Regelung, nämlich nach § 58 des Aufenthaltsgesetzes richtet. 

Mit der Neuregelung in Absatz 5a geht auch die gesetzliche Klarstellung einher, dass bei der Unterbringung von Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz durch die Aufnahmekommune ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis begründet wird. Mit dem Ende der Leistungserbringung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ist die Verpflichtung zur Herausgabe und Räumung der als Sachleistung zur Verfügung gestellten Unterkunft verbunden. 

Zu guter Letzt der Hinweis, dass wir die Kostenerstattung an die Kommunen im Aufnahmegesetz unverändert lassen. Das heißt, dass das Land auch weiterhin die angemessenen Kosten für die Aufnahme der den Aufnahmekommunen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 5 bis 8 zugewiesenen Personen, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, erstattet. Die Regelungen zur Kostenerstattung haben sich in enger Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden in der Praxis bewährt und deswegen bleiben die Regelungen unverändert. - Herzlichen Dank.