Tagesordnungspunkt 11
Zweite Beratung
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt
Gesetzentwurf Landesregierung - Drs. 8/4452
Beschlussempfehlung Ausschuss für Inneres und Sport - Drs. 8/4806
(Erste Beratung in der 70. Sitzung des Landtages am 22.08.2024)
Die Berichterstattung erfolgt durch Herrn Kosmehl. - Herr Kosmehl, Sie haben das Wort. Bitte sehr.
Guido Kosmehl (Berichterstatter):
Verehrter Herr Präsident! Werte Kolleginnen und Kollegen! Den Gesetzentwurf der Landesregierung in der Drs. 8/4452 hat der Landtag in der 70. Sitzung am 22. August 2014 zur Beratung in den Ausschuss für Inneres und Sport überwiesen.
Gegenstand des Gesetzentwurfes ist eine Änderung des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt. Die Neuregelung erfolgt anlässlich zweier Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. Es handelt sich um das Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 zum Bayerischen Verfassungsschutzgesetz Aktenzeichen 1 BvR 1619/17 und um den Beschluss des Ersten Senats vom 28. September 2022 zu den Übermittlungsbefugnissen des Bundesverfassungsschutzgesetzes - Aktenzeichen 1 BvR 2354/13.
Das Gesetz über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt ist zwar von keiner dieser Entscheidungen unmittelbar betroffen, als Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts müssen sie dennoch Berücksichtigung finden, weshalb sich auch im Land Sachsen-Anhalt Änderungsbedarf ergibt. Das betrifft die Bestimmungen zum Einsatz längerfristiger Observationen durch verdeckte Mitarbeiter und Vertrauenspersonen sowie zur Übermittlung personenbezogener Daten an andere Stellen. Es erfordert die Schaffung einer unabhängigen Vorabkontrolle in Bezug auf den Einsatz spezifischer nachrichtendienstlicher Mittel. Ein weiterer Regelungsgegenstand des vorliegenden Gesetzentwurfs ist der Schutz des Kernbereichs persönlicher Lebensgestaltung beim Einsatz verdeckter Ermittler und Vertrauensleuten.
Der Ausschuss für Inneres und Sport befasste sich erstmals in der 35. Sitzung am 5. September 2024 mit dem vorgenannten Antrag. Dabei erfolgte die Verständigung auf eine schriftliche Anhörung von Fachleuten und die Einholung einer Stellungnahme der Landesbeauftragten für den Datenschutz. Die eingegangenen Expertisen wurden den Ausschussmitgliedern als Vorlagen zur Beratung zugänglich gemacht, ebenso die Stellungnahme der Landesbeauftragten.
Zum erneuten Aufruf des Gesetzentwurfs in der 37. Ausschusssitzung lag überdies eine zwischen dem Ministerium für Inneres und Sport und dem Gesetzgebungs- und Beratungsdienst einvernehmlich abgestimmte Synopse vor. Beratungsgrundlage war der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung der vom GBD in der Synopse empfohlenen Änderungen. In der Sitzung wurden verbliebene offene Fragen der Ausschussmitglieder beantwortet. Damit wurde die Beratung als abgeschlossen betrachtet.
Der Ausschuss empfahl sodann mit 7 : 5 : 0 Stimmen dem Landtag, den Gesetzentwurf der Landesregierung in der Fassung anzunehmen, welche in der Beschlussempfehlung in der Drs. 8/4806 ersichtlich ist.
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Im Namen des Ausschusses für Inneres und Sport bitte ich um Zustimmung zu dieser Beschlussempfehlung. - Vielen Dank.