Stefan Ruland (CDU):
Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Wie heute bereits mehrfach festgestellt wurde, ergibt sich aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts Handlungsbedarf für unser Corona-Sondervermögen. Zwar stellt das Urteil Sondervermögen an sich nicht infrage, doch die Finanzierung muss neu geregelt werden.
Die Landesregierung hat aus diesem Grund den Entwurf für ein Nachtragshaushaltsgesetz vorgelegt, welches wir als Parlament beschließen müssen, damit die bereits im Parlament diskutierten Maßnahmen zur Bewältigung der Coronapandemie und ihrer Folgen sowie zur Steigerung der Resilienz realisiert werden können. Hintergrund der Anpassung ist, dass eine mehrjährige notfallbedingte Kreditaufnahme nunmehr als nicht verfassungskonform anzusehen ist, da diese laut Urteil den Grundsatz der Jährigkeit verletzt.
Mit dem Corona-Sondervermögensgesetz haben wir am Ende des Jahres 2021 einen detaillierten Maßnahmenkatalog beschlossen, der einen engen sachlichen Zusammenhang zur begründeten Notsituation verankert hat. Eine Verwendung der Mittel aus dem Sondervermögen für andere Projekte war und ist damit ausgeschlossen; d. h., inhaltlich ändert sich nichts am Sondervermögen.
(Zustimmung bei der CDU)
Es ist also offensichtlich, das zwei wesentliche Hinweise des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungskonformität von Sondervermögen auf unser Corona-Sondervermögen nicht zutreffen.
Die im vorgelegten Entwurf eines Nachtragshaushaltsgesetzes für das Haushaltsjahr 2023 vorgesehene Kreditermächtigung in Höhe von 150 Millionen € soll der Finanzierung der im aktuellen Haushaltsjahr bereits geleisteten und der noch bis zum Jahreswechsel erwarteten Ausgaben dienen. Die Inanspruchnahme der Kreditermächtigung wird auf die Höhe der tatsächlich benötigten Mittel begrenzt.
Im Zuge der Restrukturierung der Finanzierung des Corona-Sondervermögens werden die in der Rücklage vorhandenen Restmittel in Höhe von rund 1,5 Milliarden € der Tilgung zugeführt. Um Zustimmung zu den erforderlichen Änderungen des Wirtschaftsplans 53 - Sondervermögen „Corona“- und des Einzelplans 13 für das Haushaltsjahr 2024 werde ich Sie am Donnerstag zur Zweiten Lesung des Haushaltsplanentwurfes für das Haushaltsjahr 2024 bitten.
Werte Kolleginnen und Kollegen! Leider verhalten sich Krisen selten verfassungskonform, indem sie sich an die Prinzipien der Jährigkeit und der Jährlichkeit halten. Deshalb bitte ich Sie um Zustimmung zur Feststellung einer außergewöhnlichen Notlage nach § 18 Abs. 5 der Landeshaushaltsordnung für das Haushaltsjahr 2023.
Die Notlagensituation ist in der Drs. 8/3434 detailliert dargelegt und bedarf keiner weiteren Erläuterung.
Mit Blick auf das zuvor Gesagte und im Wissen um die Bedeutung der Investitionen, die für die Bewältigung der Folgen der Coronapandemie und zur Verbesserung der Resilienz erforderlich sind, bitte ich Sie darum, den Entwurf eines Nachtragshaushaltsgesetzes für das Haushaltsjahr 2023 zur Beratung an den Ausschuss Finanzen zu überweisen. - Herzlichen Dank.
(Zustimmung bei der CDU, von Andreas Silbersack, FDP, und von Kathrin Tarricone, FDP)