Tagesordnungspunkt 19
Erste Beratung
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe -
Gesetzentwurf Landesregierung - Drs. 8/454
Einbringerin ist auch hier die Ministerin Frau Grimm-Benne. - Sie haben das Wort.
Petra Grimm-Benne (Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung):
Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 7. Juli 2020 Teile des kommunalen Bildungspakets im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt. Diese Entscheidung bezieht sich auf die innerhalb des dritten Kapitels des SGB XII seinerzeit erfolgte unzulässige Aufgabenübertragung durch den Bund auf die Kommunen und die damit verbundene Verletzung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts.
Der Bundesgesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zu landesrechtlichen Bestimmungen der Träger von Leistungen zu Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe, dem sogenannte Teilhabestärkungsgesetz, vom 2. Juni 2021 die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes beachtet und eine neue Trägerbestimmung in das SGB XII eingefügt. Nach § 34 c SGB XII werden nunmehr die für die Ausführung des Gesetzes nach dem dritten Kapitel, dritter Abschnitt SGB XII zuständigen Träger ausschließlich nach Landesrecht bestimmt. Die betreffenden Vorschriften zur Aufgabenübertragung für die genannten Leistungen bleiben nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes nur noch übergangsweise bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar.
Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten! Nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe - bestimmen sich sachliche und örtliche Zuständigkeiten der Träger der Sozialhilfe nach dem zwölften Kapitel SGB XII. Danach sind die Landkreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der Sozialhilfe zuständig für die Ausführung der Leistungen nach dem dritten Kapitel des SGB XII. Mit den durch den vorliegenden Gesetzentwurf vorgesehenen Ergänzungen in § 3 Abs. 1a und b des Ausführungsgesetzes SGB XII sind keine Zuständigkeitsänderungen verbunden, sondern eine rechtssichere Fortschreibung der aktuellen Aufgaben- und Zuständigkeitsverteilung.
Vielmehr kommt das Land mit der geplanten Gesetzesänderung der Verpflichtung nach, das Landesrecht sowohl an die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes anzupassen als auch das Gebot der Konnexität umzusetzen. Es kommt ab Januar 2022 faktisch zu keiner weiteren Belastung der örtlichen Träger der Sozialhilfe. Die bisher in der sachlichen Zuständigkeit der Träger der Sozialhilfe erbrachten Leistungen werden wie bisher auch weiterhin von diesen erbracht.
Das Anhörungsverfahren mit den kommunalen Spitzenverbänden ergab zum vorliegenden Gesetzentwurf keine grundsätzlichen Bedenken. Sowohl der Landkreistag als auch der Städte- und Gemeindebund begrüßten die angestrebte gesetzliche Änderung; sie äußerten jedoch die Bitte, ein effizientes Verfahren zur Abwicklung der Erstattungen im Rahmen der Konnexitätsregelung zu gewährleisten.
Da das Gesetz offensichtlich nicht mehr vor dem 1. Januar 2022 verabschiedet werden kann, halten wir ein rückwirkendes Inkrafttreten für grundsätzlich zulässig, um somit auch der Bitte der kommunalen Spitzenverbände nachzukommen. Alternativ kann auch eine Übergangsregelung im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung mit den örtlichen Trägern abgeschlossen werden. Diese Vereinbarung soll dann inhaltlich die Trägerbestimmung konkretisieren sowie das Abrechnungsverfahren möglichst bürokratiearm und effizient gestalten. Hierzu sind wir mit den kommunalen Spitzenverbänden im Austausch.
Ich bitte herzlich um die Überweisung des Gesetzentwurfes in den Ausschuss für Arbeit, Soziales, - jetzt komme ich schon nicht mehr auf den Namen meines eigenen Ministeriums Gesundheit und Gleichstellung. - Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
(Siegfried Borgwardt, CDU: So ist das mit neuen Zuständigkeiten!)
- Genau! - Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
(Zustimmung)