Tagesordnungspunkt 21
Illegale Graffiti-Sprüher verfolgen - Kampf dem Vandalismus
Antrag Fraktion AfD - Drs. 8/3176
Einbringen wird ihn Herr Lizureck. - Bitte, Herr Lizureck.
Frank Otto Lizureck (AfD):
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Illegale Graffiti sind nicht nur Sachbeschädigungen, nein, sie sind auch ein Ärgernis nicht nur für die unmittelbar Geschädigten und die Versicherungen. Für Unbeteiligte sind sie besonders im städtischen Raum ein Anzeichen für Verwahrlosung und eben kein lustiges Bunt. Sie vermitteln vielmehr den Eindruck, dass Straftaten im öffentlichen Raum toleriert werden, und animieren potenzielle Nachahmer.
Wir alle wissen, ein Graffiti bleibt ja selten allein. Graffiti verändern das Gesamtbild einer Kommune und beeinflussen das subjektive Sicherheitsempfinden und damit die Lebensqualität der Bevölkerung, weil bei ihr der Eindruck entsteht, die Staatsmacht und der Rechtsstaat hätten vor solchen Übergriffen kapituliert.
Das unerlaubte Aufbringen von Graffiti auf Bauwerken oder dem Straßenbelag ist eine Sachbeschädigung im Sinne des § 303 Strafgesetzbuch. Aber: Obwohl hier sogar der Versuch strafbar ist, schränkt § 303c Strafgesetzbuch die Strafverfolgung ein und macht diese grundsätzlich von einem Antrag des Geschädigten abhängig. „Grundsätzlich“ heißt hier aber nicht ausschließlich.
Denn in § 303c heißt es weiter, dass das Strafantragserfordernis entfällt, wenn die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
Genau hier sind wir aber am Ausgangspunkt unseres Antrages; denn für uns liegt die Bekämpfung von öffentlich wahrnehmbaren illegalen Graffiti mit den Mitteln des Strafrechts immer im besonderen öffentlichen Interesse, auch wenn die Sachbeschädigung nicht gemeinschädlich ist wie die großflächige Beschädigung des Brandenburger Tores durch Klimachaoten.
Da das besondere öffentliche Interesse bei allen öffentlich wahrnehmbaren Graffiti unabhängig von den Eigentumsverhältnissen des beschädigten Objekts immer gegeben ist, kann dies im Wege des allgemeinen Weisungsrechts des Ministers für Justiz gemäß § 146 des Gerichtsverfassungsgesetzes an die nachgeordneten Staatsanwaltschaften weitergegeben werden.
An dieser Stelle gestatten Sie mir bitte eine Rückblende nur zur Erinnerung, um Verwechslungen vorzubeugen. Wir haben bei § 146 Gerichtsverfassungsgesetz immer nur das Einzelweisungsrecht kritisiert, nie das allgemeine Weisungsrecht des Ministers für Justiz, das eine einheitliche Rechtsanwendung im Land sicherstellt.
Die praktische Relevanz und Notwendigkeit unserer Forderung ist die, dass die meisten Gebäudeversicherungen Vandalismus entweder nicht abdecken, im Wiederholungsfall kündigen oder den Beitrag hochstufen. Irgendwann resignieren private Immobilienbesitzer einfach, nehmen den Schaden hin und entfernen ihn auch nicht mehr, weil dann nur die nächste nächtliche Sprühattacke droht, bei der sie wieder auf den Kosten sitzen bleiben. Auch wegen der niedrigen Aufklärungsquote wird häufig weder Anzeige erstattet, noch ein Strafantrag gestellt.
Beim Kampf gegen Graffiti sind einzelne Kommunen einen Weg gegangen, der zumindest bei jugendlichen Tätern die Einbindung der Verursacher bei der Beseitigung illegaler Graffiti möglich macht. Das geschieht im sächsischen Plauen in der Weise, dass die Stadt dem örtlichen Jugendgericht beschädigte Fläche auflistet, die sich zur Beseitigung durch jugendliche Verursacher eignen.
Ein Jugendrichter kann dann nach seinem Ermessen in Form einer Weisung eine Erziehungsmaßregel nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 Jugendgerichtsgesetz verhängen, die in einer Arbeitsleistung besteht. Das kann auch die Entfernung der von der Kommune vorgeschlagenen Graffiti sein.
Staatsanwaltschaften und Gerichte können für Jugendliche und Heranwachsende die Verrichtung gemeinnütziger Arbeit verhängen, die in der Mitarbeit bei der Entfernung von Graffiti bestehen kann. Bei Erwachsenen besteht ja im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs diese Chance sowieso.
Es gibt einige Kommunen auch außerhalb Sachsen-Anhalts, darunter Freiburg im Breisgau mit dem bekannten Oberbürgermeister Boris Palmer, aber auch Erfurt, die private Eigentümer bei der Beseitigung von Graffiti finanziell unterstützen. Das ist nur ein gedeckelter Zuschuss und wird auch nur gewährt, wenn eine Versicherung nicht greift und der Schadenersatz bei überführten Tätern uneinbringlich ist.
Hier soll die Landesregierung nach dem Vorbild einiger deutscher Kommunen tätig werden und einen landesweiten Schadenausgleichsfonds bei Graffitischäden auflegen. Die Vergabe dieser Mittel kann die Landesregierung mit einer Richtlinie regeln. Sollten Sie jetzt fragen, wie wir diesen Schadenausgleichsfonds finanzieren wollen, dann verweise ich natürlich auf unseren alternativen Haushalt, den wir in wenigen Wochen hier vorstellen werden, und dem Sie ganz bestimmt auch zustimmen werden.
Es geht uns hierbei um ein rechtspolitisches Signal an Geschädigte und Täter gleichermaßen. An die Geschädigten lautet die Botschaft: Wir lassen euch mit den Schäden, die sogenannte Künstler-Hooligans oder auch Politkriminelle ungefragt an euren Gebäuden verursacht haben, nicht allein und nehmen Rechtsverletzungen dieser Art auch wegen der Außenwirkung solcher Delikte immer ernst.
An die Täter lautet die Botschaft: Sachbeschädigung durch öffentliche Schmierereien sind kein Kavaliersdelikt. Wir dulden keine strafrechtlichen Lücken oder Hintertürchen.
(Zustimmung bei der AfD)
Wir stehen hierbei für null Toleranz bei Vandalismus, auch wenn er sich in Selbstüberschätzung der Täter als Kunst ausgibt. Und ich denke, diese Signale sind doch bitter nötig.
Nach Angaben des Deutschen Städtetages verursachen Farbsprüher bundesweit jedes Jahr Schäden in Höhe von 250 Millionen €. Nach dieser Statistik entfällt die Hälfte der Schäden auf öffentliche Verkehrsmittel und knapp ein Drittel der Schadenssumme auf private Immobilien.
Der Interessenverband der Immobilienbesitzer „Haus und Grund“ geht noch weiter, nämlich bis zum Doppelten der Schadenssumme des Deutschen Städtetages, weil Resignation und Gewöhnungseffekt eine hohe Dunkelziffer vermuten lassen. Da drängt sich das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung geradezu auf.
Machen Sie das Anliegen also der Bekämpfung von Graffiti-Vandalismus zu einem Anliegen unseres Landes! Lassen Sie Bürger und auch Kommunen nicht allein! Schöpfen Sie die vorhandenen Mittel des Strafrechts konsequent aus!
Ich beantrage hiermit die Überweisung in den Ausschuss für Recht, Verfassung und Verbraucherschutz. - Haben Sie vielen Dank.
(Beifall bei der AfD)
Vizepräsidentin Anne-Marie Keding:
Vielen Dank, Herr Lizureck. - Es gibt eine Zwischenintervention von Frau Tschernich-Weiske. - Frau Tschernich-Weiske, bitte.
Frank Otto Lizureck (AfD):
Na dann mal los.
Karin Tschernich-Weiske (CDU):
Herr Lizureck, Sie möchten § 146 des Gerichtsverfassungsgesetzes zur Anwendung gebracht sehen. Das ist der Paragraf, den Sie im April 2022 mit Ihrem Antrag abgeschafft haben wollten. Ist jetzt damit zu rechnen, dass dieser Paragraf dann doch dauerhaft bestehen bleiben sollte, oder können wir demnächst wieder mit einem Abschaffungsantrag rechnen?
Frank Otto Lizureck (AfD):
Frau Tschernich-Weiske, Sie haben mir gar nicht zugehört.
(Guido Kosmehl, FDP: Doch!)
Ich habe gesagt, dass wir das Einzelweisungsrecht kritisieren, nicht das allgemeine Weisungsrecht.
(Beifall bei der AfD - Guido Kosmehl, FDP: Das steht aber in dem § 146, den Sie abschaffen wollten!)
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