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Plenarsitzung

Transkript

Ich rufe auf den


Tagesordnungspunkt 10

a)    Zweite Beratung

Entwurf eines Gesetzes über die Einführung einer optionalen Festsetzung differenzierender Hebesätze im Rahmen des Grundvermögens bei der Grundsteuer des Landes Sachsen-Anhalt (Grundsteuerhebesatzgesetz Sachsen-Anhalt - GrStHsG LSA)

Gesetzentwurf Fraktionen CDU, SPD und FDP - Drs. 8/4588

Beschlussempfehlung Ausschuss für Finanzen - Drs. 8/4688

(Erste Beratung in der 73. Sitzung des Landtages am 20.09.2024)

b)    Beratung

Einführung eines Transparenzregisters für aufkommensneutrale Hebesätze in Sachsen-Anhalt

Antrag Fraktion AfD - Drs. 8/4682


Zunächst hat als Berichterstatter Herr Gürth das Wort.


Detlef Gürth (Berichterstatter): 

Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Der Landtag von Sachsen-Anhalt überwies den Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen in der Drs. 8/4588 in der 73. Sitzung am 20. September 2024 zur federführenden Beratung und Beschlussfassung in den Ausschuss für Finanzen. Mitberatend wurde der Ausschuss für Inneres und Sport beteiligt.

Mit dem Grundsteuerhebesatzgesetz Sachsen-Anhalt wird von der den Ländern infolge der Änderung von Artikel 105 Abs. 2, Artikel 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 und Artikel 125b Abs. 3 des Grundgesetzes eingeräumten umfassenden Befugnis zur teilweisen Schaffung abweichender landesrechtlicher Regelungen für die Bewertung des Grundvermögens für Zwecke der Grundsteuer ab dem 1. Januar 2025 Gebrauch gemacht. - Was für ein Satz. Wer konnte dem folgen? Das sind doch eher Haseloff-Sätze.

(Olaf Meister, GRÜNE, lachend: Hui, hui, hui!)

Sie stimmen von vorn bis hinten, aber man muss sich wirklich konzentrieren.

(Zustimmung bei der CDU)

- Der MP ist gar nicht mehr im Haus. Er redet auch kürzer, also nicht nur so.

Die Befugnis schließt auch die Ausgestaltung der Erhebungsmöglichkeiten ein.

Durch die vorgesehenen Änderungen bleibt das Bewertungs- und Grundsteuergesetz in seiner Grundstruktur erhalten. Beim Grundvermögen wird lediglich die Bildung verschiedener Hebesätze zugelassen. Eine Verpflichtung der Kommunen, unterschiedliche Hebesätze festzusetzen, besteht dabei nicht. Das muss man noch einmal festhalten. Das ist ein zusätzliches Werkzeug, ein zusätzliches Instrument, um Unwuchten bei der Neufestsetzung der Steuersätze begegnen zu können. Die Kommunen können zielgenau auf die individuellen Verhältnisse in der Region reagieren.

Durch die ergänzende Neuregelung wird das Selbstverwaltungsrecht der Kommunen, wozu gerade auch die Ausgestaltung der Steuerquellen gehört, gestärkt.

Die Kommunen müssen bei abweichenden Hebesätzen jedoch künftig darlegen, aus welchen Gründen sie für Wohngrundstücke andere Hebesätze festsetzen als für Nichtwohngrundstücke, um die verfassungsrechtlichen Grenzen einer unterschiedlichen Behandlung nachvollziehbar zu begründen.

Der Ausschuss für Finanzen führte in der 63. Sitzung am 26. September 2024 unter Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände Sachsen-Anhalt eine Beratung durch und erarbeitete eine vorläufige Beschlussempfehlung an den mitberatenden Ausschuss für Inneres und Sport. Der Ausschuss für Finanzen empfahl darin die Annahme des Gesetzentwurfs in unveränderter Fassung.

Der Ausschuss für Inneres und Sport befasste sich am Vormittag des 16. Oktobers 2024 mit dem Gesetzentwurf und schloss sich im Ergebnis seiner Beratung der vorläufigen Beschlussempfehlung an.

Am Nachmittag des 16. Oktobers 2024 kam der federführende Ausschuss für Finanzen erneut zusammen und erarbeitete die Ihnen in der Drs. 8/4688 vorliegende Beschlussempfehlung und empfiehlt die Annahme des Gesetzentwurfs in unveränderter Fassung.

Ein von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vorgelegter Entschließungsantrag beinhaltet eine Evaluierung des Gesetzentwurfs und wurde mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen. Die Entschließung ist Bestandteil der Ihnen vorliegenden Beschlussempfehlung.

Liebe Kolleginnen und Kollegen! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich bitte im Namen des Ausschusses für Finanzen um Zustimmung zu dieser Beschlussempfehlung.