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Plenarsitzung

Abgeordnetenentschädigung

Die Grundentschädigung

Gleiche Arbeit, gleicher Lohn. Im Landtag von Sachsen-Anhalt ist diese Maxime seit der ersten Legislaturperiode gang und gäbe. Die Grundentschädigung (auch Diät genannt) ist für alle Abgeordneten gleich. Grundgesetz und Landesverfassung bestimmen, dass Abgeordnete für ihre Arbeit Anspruch auf eine angemessene und ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung haben.

Die Grundentschädigung für Abgeordnete wurde auf Höhe der Endstufe des Grundgehalts eines Richters der Besoldungsgruppe R1 (= Amtsrichter) festgelegt. Ab dem 1. Juli 2024 handelt es sich bei der Grundentschädigung um 8 273,35 Euro, die beim Finanzamt auch versteuert werden müssen. Sie wird jeweils zum 1. Juli eines Jahres auf der Grundlage der Entwicklung der Bruttoeinkommen von abhängig Beschäftigten in Sachsen-Anhalt angepasst. Maßstab für die Anpassung ist die Veränderung des Nominallohnindexes für Sachsen-Anhalt. Das Statistische Landesamt teilt dem Präsidenten des Landtags bis zum 30. April eines Jahres die prozentuale Veränderung mit. Die sogenannte Diätenkommission gibt es nicht mehr.

Als zusätzliche Entschädigung für die Ausübung besonderer parlamentarischer Funktionen erhalten der Präsident 100 v. H., die Vizepräsidenten 50 v. H., die Fraktionsvorsitzenden 100 v. H., die parlamentarischen Geschäftsführer 60 v. H. der Grundentschädigung, die Ausschussvorsitzenden erhalten 500 Euro zusätzlich.

Eine zusätzliche Entschädigung nach darf nur an einen Präsidenten, an die Vizepräsidenten sowie je Fraktion an einen Fraktionsvorsitzenden und einen parlamentarischen Geschäftsführer gezahlt werden. Hat eine Fraktion zwei gleichberechtigte Fraktionsvorsitzende, erhalten diese jeweils die Hälfte der zusätzlichen Entschädigung.