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Plenarsitzung

Ein Wahlgesetz für die Zukunft geschaffen

In der ersten Wahlperiode von 1990 bis 1994 hatten die Abgeordneten des Landtags von Sachsen-Anhalt ein besonders dickes Gesetzespaket zu schnüren. Nach der Wiedervereinigung Deutschlands mussten sie die gesetzli­chen Grundlagen für alle Bereiche des Lebens im wiedergegründeten Land Sachsen-Anhalt schaffen. Von großer Bedeutung war in diesem Zusammen­hang die Erarbeitung eines Wahlgeset­zes, denn die Wahl zum Landtag 1990 war auf der Grundlage eines nur für die­se Wahlen von der DDR-Volkskammer beschlossenen Wahlgesetzes erfolgt. Danach waren die Länder verpflichtet, bis 1993 eigene Wahlgesetze zu be­schließen.

Wahlsituation im Landtag von Sachsen-Anhalt im Jahr 1992.

Abstimmung im Landtag im Jahr 1992: Getagt wurde bereits in der dafür hergerichteten Aula der früheren Ingenieursschule für Wasserwirtschaft in Magdeburg.

Zu den inhaltlichen Anforderungen des Wahlgesetzes und den damit im Zusammenhang stehenden Gesetzen über die Prüfung der Wahl sowie über die Erstattung der Wahlkampfkosten gehörten: die Regelung des aktiven und passiven Wahlrechts zum Landtag von Sachsen-Anhalt und Bestimmungen der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Landtags sowie Regelungen zur Wahl­vorbereitung, Wahl, Feststellung des Wahlergebnisses, Neuverrechnung der Abgeordnetensitze und Feststellung der nachrückenden Bewerber, außerdem Bestimmungen für Nach-, Ersatz- bzw. Wiederholungswahlen, Ersatzpersonen, Pflicht zur ehrenamtlichen Mitwirkung und Wahlkosten.

Im Landtag von Sachsen-Anhalt ver­fügten in der ersten Wahlperiode die Fraktionen von CDU und FDP über die Mehrheit. Größte Oppositionsfraktion war die der SPD. Außerdem gehörten die PDS und Grüne Liste/Neues Forum dem Parlament an. Wegen der Bedeu­tung des Wahlgesetzes reichten CDU, FDP und SPD einen gemeinsamen Ent­wurf ein, der nach zahlreichen Diskussi­onen in den Ausschüssen und mehreren Veränderungen beschlossen wurde und am 11. Dezember 1992 in Kraft trat.

Im Laufe der vergangenen 30 Jahre wurde das Wahlgesetz mehrfach no­velliert und neuen Gegebenheiten an­gepasst, zum Beispiel bei der Zahl der Wahlkreise und der Abgeordneten nach Gebietsreformen, bei der Verlängerung der Wahlperiode von vier auf fünf Jahre oder jüngst wegen der Auswirkungen der Corona-Pandemie. Übereinstim­mend wird aber noch heute von CDU, FDP und SPD hervorgehoben, dass die Abgeordneten 1992 gemeinsam über die Fraktionsgrenzen hinaus ein Ge­setz verabschiedet hätten, das auf die Zukunft ausgerichtet gewesen sei und noch gegenwärtig in seinen Grundzü­gen Bestand habe.

Streitpunkt damals war zum Beispiel der Umgang mit Listenvereinigungen und ob diese Landeswahlvorschläge einreichen können. Im Hinblick auf die politischen Gegebenheiten des Landes erschien es sinnvoll, den Listenvereini­gungen dieses Recht einzuräumen. Al­lerdings setzten sich die drei Fraktionen im Gegensatz zu PDS und Grüne Liste/Neues Forum durch, dass sich nur Par­teien und keine Wählervereinigungen zu Listenvereinigungen zusammenschlie­ßen dürfen. Beschlossen wurde mit der Mehrheit der drei Einreich-Fraktionen auch, dass nur deutsche Staatsbürger mit dem Hauptwohnsitz in Sachsen-Anhalt sowohl das passive als auch das aktive Wahlrecht ausüben dürfen. Keine Mehrheit fand die Forderung der kleineren Fraktionen nach Abschaffung der Fünfprozentklausel.