Der Ausschuss für Landesentwicklung und Verkehr hat sich am Donnerstag, 7. Juni 2018, in einer öffentlichen Anhörung mit dem Gesetzentwurf zur Beseitigung von Wohnungsmissständen (Wohnungsaufsichtsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - WoAufG LSA) beschäftigt. Ziel des Gesetzes ist es, den Gemeinden eine gesetzliche Handlungsgrundlage zu geben, um gravierenden Wohnungsmissständen entgegenwirken zu können. Dadurch können die Gemeinden bei grundlegenden Mängeln des Wohnraums, erheblicher Verwahrlosung durch unterlassene Instandsetzungen oder bei Überbelegung einschreiten und erforderliche Maßnahmen anordnen. Die Landesregierung hatte den Gesetzentwurf im April 2018 in den Landtag eingebracht.
Grundsätzliche Zustimmung bei allen Experten
Der Landkreistag Sachsen-Anhalt stimme dem Gesetzentwurf im Wesentlichen zu, sagte Peter Weiß. Die Zuständigkeit der Gemeinden halte er für sachgerecht. Gleichzeitig hätten die Gemeinden im ländlichen Raum mitgeteilt, dass sie das Problem eher weniger betreffe. Es sei wichtig, noch einmal herauszustellen, so Weiß, dass es zwar die Möglichkeit, aber keine Verpflichtung zum Eingreifen der Gemeinden gebe. Die Befristung des Gesetzes begrüße der Landkreistag, nach 2021 werde sich zeigen, ob es tatsächlich einen Bedarf gebe.
Achtung: Datenschutz und Grundrechte
Das Gesetz sollte besser „Mietwohnaufsichtsgesetz“ genannt werden, sagte Ronald Meißner, Direktor beim Verband der Wohnungsgenossenschaften Sachsen-Anhalt e. V. Es beziehe sich lediglich auf 600 000 Mietwohnungen, alle eigengenutzten Wohnungen (etwa die Hälfte aller Immobilien) seien von dem Gesetz von vornherein ausgeschlossen, es biete keine Möglichkeiten auf diese Immobilien zuzugreifen (z.B. Schrottimmobilien). Darüber sollte man nochmal nachdenken, regte Meißner an. Zudem stellte er die Frage in den Raum, was es konkret bedeute, wenn das Grundrecht auf die Unverletzbarkeit der Wohnung eingeschränkt werde. Gleiches gelte für den Bereich des Datenschutzes.
Was tun wenn Obdachlosigkeit droht?
Diese Problematik sah auch Dieter Mika, Jurist beim Deutschen Mieterbund Halle und Umgebung e. V. Außerdem gab er zu bedenken, dass Konsequenzen einer Wohnungsräumung wie Obdachlosigkeit natürlich vermieden werden sollten. Davon abgesehen werde das Vorhaben ausdrücklich unterstützt, denn auch benachbarte Mieter beschwerten sich mittlerweile über die Missstände in Halle. Mika verwies auf den Widerspruch zwischen erheblichem Leerstand und der Bildung sozialer Brennpunkt.
Gesetz nur mit Maßnahmenpaket wirksam
Nur wenn das Gesetz mit einer tiefgreifenden Stadtentwicklung, städtebaulichen und sozialen Maßnahmen kombiniert werde, sei es auch erfolgversprechend, betonte Prof. Dr.-Ing. Holger Schmidt, Technische Universität Kaiserslautern, Fachgebiet Stadtumbau und Ortserneuerung. Grundsätzlich sei das Land mit dem Gesetz jedoch auf einem guten Weg. In seiner Forschung habe er herausgefunden, dass Veränderungen von solchen Problemvierteln mindestens vier bis fünf Jahre dauerten.
Entwurf in Teilen verfassungswidrig
Prof. Dr. Reimund Schmidt-De Caluwe, von der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, Juristische u. Wirtschafts-wissenschaftliche Fakultät, erklärte, eine Räumung wegen Unbewohnbarkeit sei rechtlich nicht zulässig, bevor keine Ersatzwohnung vorhanden ist. Es könne niemand sehenden Auges in die Obdachlosigkeit geführt werden. Die genannten Regelungen zum Betreten der Wohnung im vorliegenden Gesetzentwurf (§13 des Gesetzes) hält Prof. Schmidt-De Caluwe sogar für „verfassungswidrig“.
Außerdem hatte er den Eindruck, dass die Zuständigkeiten in dem Gesetz etwas vernachlässigt worden seien, da in manchen Fällen auch Bau- oder Sicherheits-und Ordnungsbehörden eingreifen müssten. Ebenfalls nochmals geprüft werden müsste, ob alle „Massenquartiere“ wie Asylbewerber- oder Altenpflegeheime einbezogen werden sollten oder nicht.
Der Ausschuss für Landesentwicklung und Verkehr sowie das zuständige Ministerium werden die Anmerkungen und Anregungen der Experten prüfen und sich einer ihrer nächsten Sitzungen erneut mit dem Thema beschäftigen. Ein Beschluss wurde daher noch nicht gefasst.