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Plenarsitzung

Im Blick: Psychosoziale Prozessbegleitung

Opferschutz und juristische Aufklärungsmethoden im Strafverfahren gehen nicht immer Hand in Hand. Die psychosoziale Prozessbegleitung versucht, zwischen beiden Interessenseiten zu vermitteln. Im November 2016 hatte die Landesregierung dem Landtag einen ersten Entwurf eines Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren vorgelegt. Damit sollen Standards konkretisiert und die praktische Durchführung der psychosozialen Prozessbegleitung geregelt werden.

Der Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung führte am Freitag, 17. Februar 2017, eine öffentliche Anhörung zu dem Thema durch. Dabei hatten Experten, Verbände und Interessengruppen die Chance zu dem vorliegenden Gesetzentwurf Stellung zu nehmen. 

Im Oktober 2015 legte die damalige Justizministerin einen interministeriellen Opferschutzbericht der Landesregierung vor. Er listet das bereits Erreichte auf und zeigt Handlungsperspektiven für die Zukunft. Weitere Informationen finden Sie auf www.opferschutz.sachsen-anhalt.de Foto: Screenshot

  • Was bedeutet psychosoziale Prozessbegleitung?

    „Psychosoziale Prozessbegleitung ist eine besonders intensive Form der Begleitung vor, während und nach der Hauptverhandlung. Sie umfasst die qualifizierte Betreuung, Informationsvermittlung und Unterstützung im Strafverfahren. Damit soll vor allem die individuelle Belastung der Opfer reduziert werden. Prozessbegleitung ersetzt also nicht die Anwältin oder den Anwalt. Rechtsberatung ist und bleibt die Aufgabe allein der Anwältinnen oder Anwälte. Prozessbegleitung ist eine nicht-rechtliche Begleitung und damit ein zusätzliches Angebot für besonders schutzbedürftige Opfer. Prozessbegleiter haben das Recht bei Venehmungen des Opfers dabei zu sein.“

    Quelle: http://www.bmjv.de

    „Am 3. Dezember 2015 verabschiedete der Bundestag das Gesetz zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren (3. Opferrechtsreformgesetz). Mit diesem wurde im neuen § 406g StPO die Psychosoziale Prozessbegleitung – eine besondere Form der nicht-rechtlichen Begleitung im Strafverfahren für besonders schutzbedürftige Verletzte vor, während und nach der Hauptverhandlung – in den Strafprozess eingeführt. Danach werden v. a. minderjährige Opfer schwerer Sexual- und Gewaltstraftaten ab dem 1. Januar 2017 einen Anspruch auf die Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters bzw. einer ebensolchen -begleiterin haben.“

    Quelle: www.bpp-bundesverband.de

Als Vertreter des Bundesverbands Psychosoziale Prozessbegleitung e.V. und als Leiter des Sozial-Therapeutischen Instituts Berlin Brandenburg e.V. betonte Robert Müller, dass Prozessbegleitung unbedingt vor, während und nach des Prozesses ermöglicht werden sollte. Fraglich sei dabei immer wann das „Vor“ genau beginnt.  Aus seinen Erfahrungen heraus sei es wichtig, dass Opfer so schnell wie möglich Zugriff auf einen psychosozialen Prozessbegleiter erhalten. Sein Vorschlag wäre daher, ein Wort wie „unverzüglich“ in den Gesetzentwurf einfließen zu lassen.

Die Idee aus dem Gesetzentwurf der Landesregierung, dass sich Prozessbegleiter während der befristeten Zertifizierung weiterbilden müssen, hielt er ebenfalls für richtig. Beim Erstellen eines Verzeichnisses für Prozessbegleiter schlug er vor, nicht nur die Namen aufzulisten, sondern auch die Arbeitsschwerpunkte. Andernfalls sei das Verzeichnis für die Opfer nicht besonders aussagekräftig. Zum Änderungsantrag erklärte Müller, dieser sei insofern sinnvoll, als das er deutlich mache, welche fachlichen Voraussetzungen man mitbringen muss, um als psychosozialer Prozessbegleiter arbeiten zu können.

„Herausragender Gesetzentwurf“

Rüdiger Buhlmann, Landesvorsitzender der Opferschutzorganisation Weißer Ring e.V. – Landesbüro Sachsen-Anhalt, bezeichnete das Ausführungsgesetz als „herausragend“ im Vergleich zu anderen Bundesländern. Insbesondere begrüßte er die Tatsache, dass die psychosozialen Prozessbegleiter keiner Organisation angehören müssten, wie in anderen Bundesländern oft der Fall. Dies würde nämlich dazu führen, dass eigentlich fähige Personen, wie Psychologen oder Sozialpädagogen nicht als psychosoziale Prozessbegleiter tätig werden könnten.

Buhlmann sagte weiter, der Bundesverein habe bereits eine Weiße Ring-Akademie gegründet, um dort psychosoziale Prozessbegleiter auszubilden. Im Herbst werde der erste Kurs beginnen, derzeit gebe es aus Sachsen-Anhalt bereits sechs Interessenten. Die Idee des AfD-Änderungsantrags fand Buhlmann eigentlich nicht schlecht, es könnte jedoch darauf verzichtet werden, da die Mindeststandards an einen Prozessbegleiter bereits anderweitig festgelegt seien. 

Fortbildungsinhalte im Gesetz festschreiben

Es sei richtig, dass das Land jetzt ein Ausführungsgesetz zum Thema psychosoziale Prozessbegleitung vorgelegt hat, erklärte Dr. Michael Moeskes, Präsident der Rechtsanwaltskammer des Landes Sachsen-Anhalt. Die darin festgelegte Fortbildung der Begleiter alle zwei Jahre sei völlig berechtigt, jedoch plädierte Moeskes dafür, auch die Inhalte der Fortbildung in das Gesetz aufzunehmen. Seiner Meinung nach müssten Prozessbegleiter unbedingt über Kenntnisse des formellen und materiellen Rechts verfügen. Grundsätzlich sei die Rechtsanwaltskammer mit dem Entwurf einverstanden. Den Vorschlag der AfD-Fraktion sehen Dr. Moeskes und seine Kollegen eher skeptisch, weil sie größeren bürokratischen Aufwand fürchten.

Auch der Soziale Dienst der Justiz Magdeburg stimmte dem Gesetzentwurf insgesamt zu. Das geplante Ausführungsgesetz komme sowohl den EU-Opferschutzrichtlinien nach als auch den in einer interdisziplinären Länderarbeitsgruppe erarbeiteten Mindeststandards für psychosoziale Prozessbegleiter, sagte Susanne Dietl vom Sozialen Dienst der Justiz. Für die Zukunft wäre es wünschenswert, wenn die Fallzahlen empirisch ausgewertet würden, um eine Anpassung des Bedarfs an psychosozialen Prozessbegleitern zu ermöglichen. Derzeit gebe es vier Prozessbegleiter in und für ganz Sachsen-Anhalt, die nebenher auch noch andere Aufgaben in der Opferberatung übernehmen. Für den AfD-Änderungsantrag sah Dietl keine Notwendigkeit.

Der Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung wird sich in einer seiner nächsten Sitzungen erneut mit dem Thema beschäftigen.

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