Wenn am Wahltag um 18 Uhr die Wahllokale geschlossen worden sind, beginnt auf der einen Seite das große Warten auf das Ergebnis, auf der anderen Seite der relativ kurze Weg zu ebendiesem Ergebnis. Ohne Unterbrechung ermitteln die Wahlvorstände und die Briefwahlvorstände das Resultat. Sie kontrollieren per Hand die in der Urne befindlichen Stimmzettel auf deren Gültigkeit und zählen die abgegebenen Stimmen aus.
Wann ist ein Stimmzettel ungültig?
es sind nur die Stimmzettel zulässig, die extra für den Wahlvorgang ausgegeben worden sind
- wenn er überhaupt nicht gekennzeichnet, durchgerissen oder durchgestrichen ist
- wenn mehrere Kennzeichen angebracht und nicht alle bis auf eine Kennzeichnung zweifelsfrei getilgt sind
- wenn die Kennzeichnung so ungenau angebracht ist, dass nicht sicher ist, in welches Feld sie gehören soll
- wenn der ganze Stimmzettel durchgestrichen oder durchgerissen ist, auch wenn er in einem Feld eine Kennzeichnung enthalten sollte
- wenn der Stimmzettel oder eine Seite des Stimmzettels durch ein Fragezeichen gekennzeichnet ist
- wenn der Stimmzettel nur auf der Rückseite gekennzeichnet ist
- wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber (oder ein Landeswahlvorschlag) angekreuzt, andere angestrichen worden sind
- wenn ein Kreis gekennzeichnet ist, aber in dem dazugehörigen Kreiswahlvorschlag der Name des Bewerbers oder in dem Landeswahlvorschlag die Namen der Bewerber oder einzelner von ihnen durchgestrichen sind
Die Ergebnisse werden in den Wahlkreisen (beim Kreiswahlleiter) zusammengetragen und werden der Landeswahlleiterin übermittelt. Hier werden die Zahlen addiert, die Landeswahlleiterin gibt sowohl das vorläufige Endergebnis als auch das endgültige Wahlergebnis bekannt. Aus dem Ergebnis gehen sowohl die Sieger der Direktmandate als auch der jeweilige Stimmenanteil der Parteien hervor.
Gewählt als Direktkandidat ist im Wahlkreis, wer die meisten Erststimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Kreiswahlleiter zu ziehende Los. Für die Parteien gilt die Fünf-Prozent-Hürde. Bei der Vergabe der Mandate werden also nur Parteien berücksichtigt, die mindestens fünf Prozent der abgegebenen Stimmen auf sich vereinen konnten.
Benachrichtigung der gewählten Bewerber
Die prozentualen Gewinne der Parteien werden auf die zu vergebenden Sitze umgerechnet. Dadurch wird klar, wie viele Sitze im Parlament einer Partei zustehen. Der Landeswahlleiterin kommt es zu, die gewählten Bewerber der Landeswahlvorschläge der Parteien über deren Mandatsgewinn zu informieren.
Die Gewinner der Direktmandate werden von den Kreiswahlleitern verständigt. Dazu werden sie gebeten, der Landeswahlleiterin binnen einer Woche schriftlich mitzuteilen, ob sie die Wahl annehmen. Auch eine Ablehnung muss schriftlich mitgeteilt werden. Hat man diese einmal kundgetan, kann sie nicht zurückgenommen werden.
Alle gewählten Kandidaten werden nach der Annahme ihres Mandats Abgeordnete des Landtags von Sachsen-Anhalt. Sie kommen zur sogenannten konstituierenden Sitzung des Parlaments zusammen. Diese muss spätestens am 30. Tag nach der Wahl erfolgen.