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Plenarsitzung

Ist die Finanzierung der Fraktionen zu luxuriös?

In einer Pressemitteilung bezeichnete der Bund der Steuerzahler Sachsen-Anhalt e. V. die Verwendung der Fraktionsgelder im Landtag von Sachsen-Anhalt als „luxuriös, skandalös, verschwenderisch und sogar rechts- und verfassungswidrig“. Der Steuerzahlerbund beruft sich dabei auf einen Bericht des Landesrechnungshofes über die Verwendung der Fraktionskostenzuschüsse für den Zeitraum von 2007 bis 2011.

Im Mittelpunkt der Kritik des Bunds der Steuerzahler stehen neben der Rücklagenbildung der Fraktionen und den sogenannten Funktionszulagen auch die Finanzausstattung der Fraktionen insgesamt.

Stellungnahme aus dem Landtag von Sachsen-Anhalt

Zu Medienberichten zur Fraktionsfinanzierung in Sachsen-Anhalt, die auf einer Pressemitteilung des Bundes der Steuerzahler (BdSt) vom 5. Dezember 2016 beruhen, nimmt der amtierende Direktor beim Landtag von Sachsen-Anhalt, Dr. Torsten Gruß, wie folgt Stellung:

<link_not_found_external_error file: - download>Stellungnahme zur Fraktionsfinanzierung (PDF)

Hintergrund: Finanzierung der Fraktionen

Die Bildung, Arbeit und Finanzierung von Fraktionen, die sich im Landtag zusammenschließen – nach der letzten Landtagswahl sind es fünf in Sachsen-Anhalt – ist durch das Fraktionsgesetz geregelt. Dort heißt es unter anderem in § 3: „Die Fraktionen erhalten monatliche Zuschüsse, deren Höhe im Haushaltsplan festgelegt wird. Der Zuschuss setzt sich aus einem Grundbetrag für jede Fraktion, aus einem Betrag für jedes Mitglied und einem weiteren Zuschlag für jede Fraktion zusammen, die nicht die Regierung trägt (Oppositionszuschlag).“

Diese Zahlungen finden ihre Rechtfertigung im Auftrag der Fraktionen, die laut § 1 „an der Gesetzgebungs-, Kontroll-, Wahl- und Öffentlichkeitsfunktion des Landtages mitwirken und der politischen Willensbildung im Landtag“ dienen.

Die Fraktionen müssen laut Fraktionsgesetz über ihre Einnahmen und Ausgaben Buch führen und entsprechende Rechnungen nachweisen. Der Landesrechnungshof ist berechtigt, diese Rechnungslegung zu prüfen.

Fraktionsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (PDF)