Im Koalitionsvertrag zwischen CDU und SPD hatten die beiden Parteien vereinbart, den allgemeinen Aufbau der öffentlichen Verwaltung und ihre räumliche Gliederung durch ein Organisationsgesetz neu zu regeln. Durch das Gesetz sollen die Ziele und Grundsätze für die Organisationsentwicklung der Landesverwaltung festgelegt werden. Im Juni wurde der Gesetzentwurf in den Ausschuss für Inneres und Sport überwiesen. Hier verständigte man sich auf die Durchführung einer öffentlichen Anhörung. Diese fand nun am Mittwoch, 14. Januar, im Landtagsgebäude statt.
Der Gesetzentwurf soll die grundlegenden Bestimmungen zur Ausübung der Organisationshoheit für die unmittelbare Landesverwaltung festlegen. Darin enthalten ist die Entscheidung über die allgemeine räumliche Gliederung. Eine Einteilung des Landes in Regierungsbezirke soll weiterhin nicht erfolgen. Zum anderen enthält der Gesetzentwurf allgemein anerkannte und teilweise aus dem Verwaltungsmodernisierungsgrundsätzegesetz übernommene Ziele und Grundsätze der Verwaltungsorganisation, deren Aufnahme in das Gesetz sich laut Landesregierung aufgrund der sachlichen Überschneidung beider Regelungsbereiche anbiete.
Der Gesetzentwurf sieht zudem die Einführung einer allgemeinen Verordnungsermächtigung vor, die es der Landesregierung ermöglicht, neue durch den Bund oder die Europäische Union geschaffene Aufgaben umgehend einer Landesbehörde zuzuweisen, ohne dass zuvor – wie etwa im Fall des Geldwäschegesetzes – ein Landesgesetz erlassen werden muss.
Stimmen aus der öffentlichen Anhörung
In der bewusst kurzgehaltenen öffentlichen Anhörung (parallel beschäftigt sich ja die aktuelle Enquete-Kommission des Landtags mit dem Aufbau einer gutfunktionierenden Verwaltung) meldeten sich der Städte- und Gemeindebund sowie der Landkreistag und die Gewerkschaft Ver.di zu Wort. Grundsätzlich wird die Vorlage des Gesetzentwurfs begrüßt. Änderungsbedarf wird vor allem in den Bereichen der kommunalen Selbstverwaltung gesehen – etwa wenn es um die Personal- und Organisationshoheit der Kommunen geht. Standards, wie sie beispielsweise für den Bereich „elektronische Verwaltung“ geschaffen würden, sollten aber sowohl für die Landes- als auch die kommunale Verwaltung einheitlich gestaltet werden.
Paragraph 7 des Gesetzentwurfs regelt die sogenannte Aufgabenkritik hinsichtlich der Arbeiten, die die Landesverwaltung zu bewerkstelligen hat. Auch hier müsse noch nachgesteuert werden, so die Ansicht der Angehörten. Durch den Rückgang des Landespersonals müsse geschaut werden, welche Aufgaben in welchem Maße übernommen werden könnten. Mitunter müsse es zu einem neuen Zuschnitt der Arbeit kommen beziehungsweise zum Aufgabenverzicht in verschiedenen Bereichen.
Der Ausschuss für Inneres und Sport wird sich in einer seiner nächsten Sitzungen erneut mit dem Gesetzentwurf befassen. Ziel ist die Erstellung einer Beschlussempfehlung, die dem Landtag zur Entscheidung vorgelegt werden soll.