Die Landesregierung hatte im September einen Gesetzentwurf zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vorgelegt. Hintergrund ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts, wonach die Grundgehaltssätze der R-1-Besoldung der Jahre 2008 bis 2010 in Sachsen-Anhalt nicht verfassungsgemäß bemessen waren. Nach der Ersten Beratung im Landtag wurde der Gesetzentwurf in den Ausschuss für Finanzen (federführend) sowie den Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung (mitberatend) überwiesen. Am Mittwoch, 28. Oktober 2015, hatten die Berufsverbände die Möglichkeit in einer öffentlichen Anhörung Stellung zu dem Thema zu nehmen.
Der vorliegende Gesetzentwurf sieht vor, dass Richter/innen und Staatsanwälte für den Zweitraum zwischen 2008 bis 2012 und das Jahr 2014 eine Nachzahlung erhalten. Sie beträgt laut Schätzungen des Finanzministeriums zwischen 60 und 1 500 Euro pro Jahr. Insgesamt betragen die Kosten durch die Gesetzesänderung etwa 0,9 Millionen Euro. Bei der öffentlichen Anhörung im Finanzausschuss verdeutlichten die Vertreter/innen der Berufsverbände einmal mehr, dass der Gesetzentwurf nicht ihren Erwartungen entspricht.
Kristina Kubon vom Verband der Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter des Landes Sachsen-Anhalt e. V. kritisierte, dass es das Land als Dienstherr bei seinem Gesetzentwurf bewusst darauf anlege, „so billig wie möglich davon zu kommen“. Mit den geplanten Erhöhungen schramme man auch zukünftig nur haarscharf an der Verfassungswidrigkeit vorbei, schon ein kleiner Rechenfehler könne laut Kubon zu einer weiteren Klage führen. Der Gesetzentwurf trage daher nicht dazu bei, das gestörte Vertrauensverhältnis zwischen Richtern/Staatsanwälten und ihrem Dienstherrn wiederherzustellen. Schon jetzt sei es schwierig junge Richter/innen für das Amt zu gewinnen, weil andere Bundesländer eine attraktivere Besoldung vorweisen könnten.
Hartwig Weber vom Bund der Richter und Staatsanwälte in Sachsen-Anhalt erklärte, der Gesetzentwurf entspreche nicht dem „Geist und der Intention des Bundesverfassungsgerichts“. Dieses hätte eine Untergrenze festgelegt, aber gleichzeitig betont, dass sie nicht nach „Kleinkariertheit, sondern nach Großzügigkeit verlange“. Eine Alimentation an der untersten Grenze zur Verfassungswidrigkeit werde dazu führen, dass die Unzufriedenheit innerhalb der Berufsgruppe wachse und die Bereitschaft zu überobligatorischen Leistungen sinke. Beide Verbände verwiesen zudem auf ihre bereits eingereichten ausführlichen Stellungnahmen zum Gesetzentwurf.
Sobald der Ausschuss für Finanzen eine Stellungnahme aus dem mitberatenden Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung erhalten hat, wird er sich erneut mit dem Thema beschäftigen und eine abschließende Beschlussempfehlung erarbeiten.