Der Petitionsausschuss des Landtags hat sich in seiner 68. Sitzung darauf verständigt, seine Beschlussempfehlungen zu Massen- und Sammelpetitionen zukünftig auf der Internetseite des Landtags zu veröffentlichen. Außerdem soll darüber informiert werden, wenn Massen- und Sammelpetitionen vorliegen. Dies gilt für alle Petitionen, für die mindestens 20 Zuschriften beziehungsweise Unterschriften vorliegen und an denen ein allgemeines öffentliches Interesse besteht.
Ein aktuelles Beispiel ist die Petition Nr. 6-F/00086 – Grundsätzliche Alimentationspflicht (das Alimentationsprinzip bezeichnet die Verpflichtung des Dienstherren, den Beamten einen angemessenen Lebensunterhalt zu zahlen). Es handelt sich um eine Sammelpetition, die von 2 535 Bürgerinnen und Bürgern durch ihre Unterschrift unterstützt wurde.
Die Petenten (mehrheitlich Mitglieder der Gewerkschaft der Polizei) kritisieren darin verschiedene gesetzliche Veränderungen im Bereich des Besoldungsrechts in Sachsen-Anhalt, die nach ihrer Auffassung zu nicht akzeptablen Einschnitten geführt haben. Mit Blick auf den Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichtes Halle vom 28. September 2011 (zur Richterbesoldung), Az. 5 A 206/09 HAL, bitten Sie den Petitionsausschuss um Abhilfe, falls die verfassungsrechtliche Prüfung ergeben sollte, dass die Besoldung und Versorgung nicht mehr amtsangemessen ist und der grundgesetzlichen Alimentationspflicht widerspricht.
Das Verwaltungsgericht Halle hatte das Verfahren eines klagenden Richters der Besoldungsgruppe R 1 ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt. Zentrale Frage war, ob die in Sachsen-Anhalt im Zeitraum von 2008 bis 2010 gezahlte Netto-Alimentation des Klägers der Besoldungsgruppe R 1 amtsangemessen ist. Am 5. Mai 2015 hat das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung verkündet (2 BvL 17/09 u. a.) und mit seinem Urteil die Kriterien konkretisiert, nach denen die Besoldung von Richtern und Staatsanwälten auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation zu überprüfen ist.
Nach diesem konkretisierten Maßstab sind die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe R 1 in Sachsen-Anhalt in den Jahren 2008 bis 2010 mit Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz unvereinbar. Der Landesgesetzgeber hat demnach verfassungskonforme Regelungen mit Wirkung spätestens vom 1. Januar 2016 an zu treffen. Durch Beschluss der Landesregierung vom 4. August 2015 wurde zwischenzeitlich ein entsprechender Gesetzentwurf zur Anhörung freigegeben und von der Staatskanzlei gemäß Artikel 62 Absatz 1 der Landesverfassung dem Landtag vorab zur Unterrichtung übersandt.
In seiner Sitzung am 30. April 2015 hat der Petitionsausschuss erstmals über die Petition beraten. Zu diesem Zeitpunkt stand die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Thematik noch aus und sollte zunächst abgewartet werden. Zudem wurde die Petition den Ausschüssen für Inneres und Sport, für Recht, Verfassung und Gleichstellung sowie für Finanzen zur Kenntnis gegeben. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts behandelte der Ausschuss die Petition in seiner Sitzung am 28. Mai 2015 erneut und beschloss, zunächst das Gesetzgebungsverfahren abzuwarten.