Der Landtag hat in der November-Sitzungsperiode mit großer Mehrheit ein umfassendes Reformpaket verabschiedet, das unter dem Titel Parlamentsreform geführt wird. Das Regelungspaket führt zur Änderung der Landesverfassung, des Wahlgesetzes, des Volksabstimmungsgesetzes, des Abgeordnetengesetzes, des Fraktionsgesetzes und der Geschäftsordnung des Landtags. Bereits bei der Erstellung und der Annahme von Änderungsanträgen im Ältestenrat hatte es unter den Fraktionen große Einmütigkeit gegeben.
Langfristiges Ziel der Reform ist es, den demographischen Wandel auch im und durch den Landtag zu gestalten, gleichzeitig aber die Stärke der parlamentarischen Demokratie zu gewährleisten. Im Wahlrecht wurde die zu erzielende Zahl von Abgeordneten bei Landtagswahlen verändert, es geht konkret um die Verkleinerung des Landtags: Aus den bisher 91 Abgeordneten werden in der Legislaturperiode ab 2016 zunächst 87, bei der Landtagswahl 2021 sollen nur noch 83 Abgeordnete gewählt werden. Hinzu kommen allerdings – so notwendig – Überhang- und Ausgleichsmandate, die gemäß den gültigen Zweitstimmen auf die Fraktionen verteilt werden. Die Anzahl der Wahlkreise im Land Sachsen-Anhalt wird ebenfalls in zwei Schritten gemindert. Aus den ehemals 45 Wahlkreisen werden 2016 43, 2021 verbleiben 41.
Änderungen in der Landesverfassung
Allem voran schlagen die Änderungen der Verfassung des Landes zu Buche. Sie haben besonderes Gewicht, sind sie doch nur mit einer Zweidrittelmehrheit des Plenums umzusetzen. Die erste wesentliche Änderung betrifft den Artikel 11 – „Eltern und Kinder“. Der veränderte Artikel konzentriert sich nun verstärkt auf die Rechte und das Wohl der Kinder. So heißt es in Absatz 1: „Jedes Kind hat ein Recht auf Achtung seiner Würde als eigenständige Persönlichkeit, auf gewaltfreie Erziehung und auf den besonderen Schutz der Gemeinschaft vor Gewalt sowie körperlicher und seelischer Misshandlung und Vernachlässigung.“ Der neue Absatz 3 räumt Kindern das Recht auf Erziehung, Bildung und Betreuung sowie Versorgung in einer Tageseinrichtung ein. Kinderarbeit ist nach Absatz 4 verboten.
Mit Artikel 47 der Landesverfassung, der die Bildung von Fraktionen im Landtag regelt, findet ein Systemwechsel statt. Durch Absatz 1 wird das Zusammenspiel von Partei und Fraktion präzisiert: „Fraktionen sind Vereinigungen, zu denen sich Mitglieder des Landtages zusammenschließen können, die derselben Partei angehören oder von derselben Partei als Wahlbewerber aufgestellt worden sind.“ Parteien, die am Wahltag die Fünf-Prozent-Hürde überwunden haben, können im Parlament – jetzt unabhängig von der tatsächlichen Zahl ihrer Abgeordneten – eine Fraktion bilden.
Für die Entschädigung der Abgeordneten und die Höhe der Kostenpauschale wurde im Artikel 56 eine neue Berechnungsgrundlage eingeführt. Die Höhe der Entschädigung verändert sich in gleichem Maße wie das Bruttoeinkommen von abhängig Beschäftigten; die Veränderung der Kostenpauschale (für die zwei verschiedene Pauschalen zusammengeführt worden sind) orientiert sich aus der allgemeinen Preisentwicklung in Sachsen-Anhalt. Näheres dazu ist im novellierten Abgeordnetengesetz (§ 6 und § 8) nachzulesen.
Einen Systemwechsel zieht auch der Artikel 58 der Verfassung nach sich. Er regelt die Belange der Immunität von Abgeordneten. In seiner Neufassung ist er eingekürzt und präzisiert worden: Grundsätzlich ist wie auch zuvor kein/e Abgeordnete/r vor Strafverfolgung „immun“. Hatte es zuvor jedoch der Genehmigung des Parlaments bedurft, eine Strafverfolgung gegen ein Mitglied des Landtags einleiten zu dürfen, ist diese für die Ermittlungsbehörden nun nicht mehr notwendig. Die Strafverfolgung kann jedoch auf Verlangen des Parlaments ausgesetzt werden, wenn durch sie die parlamentarische Arbeit beeinträchtigt wird.
Änderungen verschiedener Gesetze verabschiedet
Die Anpassungen im Volksabstimmungsgesetz sollen mehr direkte Demokratie ermöglichen und Bürgerinnen und Bürger zu einer stärkeren Einflussnahme auf die Gesetzeslage im Land animieren. Für den Start eines Volksbegehrens sind fortan nur noch 6 000 statt wie bisher 8 000 Unterschriften notwendig. Bevor es schließlich an den Landtag weitergeleitet wird, müssen bei einer Abstimmung künftig nur noch mindestens neun statt elf Prozent der Wahlberechtigten dem Volksbegehren zugestimmt haben.
Im Zuge der Reformen gab es auch eine Reihe von Änderungen sowohl in der Geschäftsordnung des Landtags als auch in den Verhaltensregeln beziehungsweise im Abgeordnetengesetz. Beide Bereiche sollen zu mehr Transparenz im Parlamentsgeschehen beitragen: Die Abgeordneten sind zur detaillierten Veröffentlichung von Nebentätigkeiten und Nebeneinkünften verpflichtet, um ihr unabhängiges Agieren nachprüfbar zu machen. Etwaige wirtschaftliche Interessenverknüpfungen müssen beispielsweise bei Beratungen/Entscheidungen im Ausschuss angezeigt werden.
Darüber hinaus wird ein neues Lobbyregister eingeführt, durch das erkenntlich werden soll, welche Institutionen von außen wie Einfluss auf die Schaffung von Gesetzen nehmen.
Mit dem neugeschaffenen § 45 des Abgeordnetengesetzes rückt die Ausübung des Mandats noch mehr als bisher in den Fokus. Sie steht laut Gesetz im Mittelpunkt der Tätigkeit der Landtagsmitglieder. Nebentätigkeiten beruflicher und anderer Art sind aber ausdrücklich zulässig und auch erwünscht. So wird den Abgeordneten die Chance gegeben, noch teilzeitlich ihrem herkömmlichen Beruf nachzugehen.
Nach der umfassenden Reform wird der Landtag selbst den Termin für die Landtagswahl festlegen, der Vorschlag kommt vom Präsidenten. Im früheren Wahlgesetz hatte die Landesregierung im Benehmen mit dem Landtagspräsidenten den Wahltag und die Wahlzeit bestimmt. Der Wochentag wurde bereits gesetzlich festgelegt: Gewählt wird an einem Sonntag.
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