Tagesordnungspunkt 18

Zweite Beratung

Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Gesetzentwurf Landesregierung - Drs. 8/463

Beschlussempfehlung Ausschuss für Finanzen - Drs. 8/889

Änderungsantrag Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drs. 8/938

(Erste Beratung in der 8. Sitzung des Landtages am 14.12.2021)


Der Berichterstatter für den Finanzausschuss ist der Abg. Herr Gürth, der bereits am Rednerpult erschienen ist und sofort das Wort erhält. - Bitte sehr.


Detlef Gürth (Berichterstatter):

Vielen Dank, Herr Präsident. Dann kann ich mir den Vorspann schon sparen. - Mit dem Gesetzentwurf werden der gesetzliche Auftrag und die Vorgaben des Koalitionsvertrages umgesetzt. In dem Koalitionsvertrag 2021 bis 2026 sind die Koalitionspartner übereingekommen, das derzeit geltende Finanzausgleichsgesetz zunächst für die Jahre 2022 und 2023 dem Grunde nach fortzuschreiben.

Nachdem die Finanzausgleichsmasse zuletzt für fünf Jahre festgeschrieben wurde, ist nunmehr eine Aktualisierung erforderlich. Die Finanzausgleichsmasse wird auf der Grundlage aktueller Statistiken neu berechnet, um für jede kommunale Gruppe eine auskömmliche und angemessene Finanzausstattung garantieren zu können.

(Zuruf)

Diese Berechnung umfasst auch die Neuberechnung der Auftragskostenpauschale für die Wahrnehmung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises.

Die zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und der Landesregierung streitbefangenen Positionen landesinterner Benchmark sowie Entlastungen und Belastungen des Bundes ab dem Jahr 2022 werden hierin nicht berücksichtigt. Im Ergebnis dieser Berechnungen wird die Finanzausgleichsmasse für die Jahre 2022 und 2023 jeweils 1,735 Milliarden € betragen. Die Verteilung der Schlüsselzuweisungen wird in diesen beiden Jahren nicht verändert.

Der Ausschuss für Finanzen befasste sich erstmals in der Sitzung am 13. Januar dieses Jahres mit dem Gesetzentwurf. Die kommunalen Spitzenverbände und der Landesrechnungshof wurden zur Beratung eingeladen und gebeten, sich zu dem vorliegenden Gesetzentwurf zu äußern. In diesem Zusammenhang möchte ich auf die Niederschrift über diese Anhörung verweisen. Sowohl die kommunalen Spitzenverbände als auch der Landesrechnungshof legten den am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Ausschüssen ihre Stellungnahmen auch schriftlich vor. Diese sind in den Vorlagen 1 bis 3 nachzulesen.

Im Ergebnis der Beratung gab es eine Verständigung, sich in der Sitzung des Ausschusses für Finanzen am 3. März dieses Jahres erneut mit diesem Gesetzentwurf zu befassen und eine Beschlussempfehlung für den mitberatenden Ausschuss für Inneres und Sport zu erarbeiten.

Der Ausschuss für Inneres und Sport befasste sich in der Sitzung am 10. Februar 2022 mit diesem Gesetzentwurf. Zur Beratung lag dem Ausschuss ein Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen vor. Dieser zielt darauf ab, im Zuge der Änderung des Finanzausgleichsgesetzes auch eine Änderung des Kommunalverfassungsgesetzes vorzunehmen.

Der Änderungsantrag sieht mit Blick auf den Gesetzentwurf eine Anpassung der Gesetzesüberschrift, eine Ausgestaltung als Artikelgesetz und die Ergänzung um einen Artikel zur Änderung des Kommunalverfassungsgesetzes vor. Mit der Änderung des Kommunalverfassungsgesetzes soll die Umsetzung der Ausgleichspflicht für den Finanzhaushalt von Kommunen statt zum 1. Januar 2023 zum 1. Januar 2026 in Kraft treten.

Der Landesrechnungshof äußerte sich sowohl mündlich im Ausschuss für Inneres und Sport als auch schriftlich in seiner Stellungnahme, die an die am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Ausschüsse gerichtet war, zu diesem Änderungsantrag. Diese Stellungnahme wurde als Vorlage 6 und als Vorlage 7 veröffentlich. Er empfahl die Ablehnung dieses Änderungsantrages.

Der Änderungsantrag wurde im Ergebnis der Beratung im Ausschuss für Inneres und Sport mit 7 : 0 : 5 Stimmen angenommen. Der federführende Ausschuss für Finanzen wurde in einem Schreiben über diesen Beschluss informiert.

Im Anschluss daran befasste sich der Finanzausschuss ein weiteres Mal mit diesem Gesetzentwurf. Zur Beratung lag dem Ausschuss eine mit dem Ministerium der Finanzen abgestimmte Synopse des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes vor. Der Ausschuss für Finanzen erarbeitete eine vorläufige Beschlussempfehlung an den mitberatenden Ausschuss für Inneres und Sport und empfahl diesem zunächst die Annahme des Gesetzentwurfs der Landesregierung.

Der Innenausschuss befasste sich am 10. März dieses Jahres erneut mit dem Gesetzentwurf und erarbeitete eine Beschlussempfehlung an den federführenden Ausschuss. Darin empfahl er die bereits von mir erwähnte Aufnahme eines Artikels 2 und damit eine Änderung des Kommunalverfassungsgesetzes.

Die abschließende Beratung hierzu fand am 15. März 2022 im Ausschuss für Finanzen statt. Die Beratungsgrundlage war die Synopse des GBD. Außerdem lag dem Ausschuss ein Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vor. Der Änderungsantrag sah die Erhöhung um 20 Millionen € für die Erledigung der Aufgaben des eigenen Wirkungskreises vor, fand aber nicht die erforderliche Mehrheit.

Im Ergebnis der Beratung wurde der Ihnen nunmehr vorliegende Gesetzentwurf in der vom Gesetzgebungs- und Beratungsdienst in der Synopse vorgeschlagenen Fassung unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Innenausschusses beschlossen.

Werte Kolleginnen und Kollegen! Die Beschlussempfehlung liegt Ihnen nun in der Drs. 8/889 vor. Im Namen des Ausschusses für Finanzen bitte ich um Zustimmung zu dieser Beschlussempfehlung.