Tagesordnungspunkt 13

Erste Beratung

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

Gesetzentwurf Landesregierung - Drs. 8/346


Einbringerin des Gesetzentwurfes ist Frau Ministerin Weidinger für die Landesregierung. Wo ist sie?

(Zurufe)

Keine gute Performance.

(Zuruf: Sie telefoniert; sie kommt gleich!)

- Das ist keine Entschuldigung. Okay. Zur Entschuldigung: Sie vertritt Frau Zieschang und all das scheint sich in der Kommunikation überlagert zu haben. Frau Weidinger muss noch die richtige Rede finden. - Da ist sie. - Frau Weidinger, Sie haben das Wort, bitte sehr. - Es wurde übrigens eine Dreiminutendebatte zu diesem Tagesordnungspunkt vereinbart.


Franziska Weidinger (Ministerin für Justiz und Verbraucherschutz):

Vielen Dank. - Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Die Entwicklungen im Rettungsdienstgesetz erfolgen rasant. Es müssen daher die rechtlichen Möglichkeiten geschaffen werden, um neue Versorgungskonzepte zu erproben. Dies soll in Sachsen-Anhalt durch die Einführung einer Experimentierklausel in das Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt erfolgen.

Die Experimentierklausel gestattet es dem für Rettungswesen zuständigen Ministerium im Benehmen mit dem Landesbeirat Rettungswesen zeitlich befristete Ausnahmen von den Bestimmungen des Rettungsdienstgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zuzulassen.

Drei Projekte, die auf dieser Basis verwirklicht werden könnten, sollen heute exemplarisch herausgegriffen werden. Das betrifft telemedizinische Anwendungen, die Einführung eines Ersthelfersystems auf ehrenamtlicher Basis und Gemeindenotfallsanitäter.

Insbesondere auf dem Gebiet der Telemedizin können durch die Einführung der Experimentierklausel in das Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt bislang ungenutzte Potenziale ausgeschöpft werden. Der Telenotarzt gewährleistet die jederzeitige Bereitstellung medizinischer Fachkompetenz am Notfallort, ohne dort körperlich anwesend zu sein. Zudem gibt es IT-Anwendungen, die in der Lage sind, Vitaldaten von Verletzten an das anzusteuernde Krankenhaus zu übermitteln. So kann die medizinische Versorgung im Krankenhaus beschleunigt werden.


Vizepräsident Wulf Gallert:

Frau Weidinger, wir wertschätzen Ihr Bemühen, schnell durch die Rede zu kommen, aber ich habe das Signal bekommen, dass dies akustisch schwierig ist.

(Zuruf: Es ist zu leise!)

Gehen Sie einfach ein Stück näher ans Mikrofon und sprechen Sie etwas lauter.


Franziska Weidinger (Ministerin für Justiz und Verbraucherschutz):

Der Telenotarzt     


Vizepräsident Wulf Gallert:

Versuchen Sie es.


Franziska Weidinger (Ministerin für Justiz und Verbraucherschutz):

Der Telenotarzt gewährleistet die

(Zuruf: Ah!)

jederzeitige Bereitstellung medizinischer Fachkompetenz am Notfallort, ohne dort körperlich anwesend zu sein. Zudem gibt es IT-Anwendungen, die in der Lage sind, Vitaldaten von Verletzten an das anzusteuernde Krankenhaus zu übermitteln. So kann die medizinische Versorgung im Krankenhaus beschleunigt werden.

Auch das Konzept des smartphonebasierten Ersthelfersystems und Gemeindenotfallsanitäter können die Effizienz der medizinischen Versorgung im Rettungsdienst erhöhen. Mit Ersthelfern sind engagierte Mitbürger gemeint, die einen medizinischen Hintergrund haben und bereit sind, in ihrer dienstfreien Zeit Notfallpatienten bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes medizinische Hilfe zu leisten.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden die gesetzlichen Voraussetzungen geschaffen, um diese Vorhaben erproben zu können. Als wichtig hervorzuheben ist, dass das für den Rettungsdienst zuständige Ministerium nur im Benehmen mit dem Landesbeirat Rettungswesen Ausnahmen von den Bestimmungen des Rettungsdienstgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zulassen kann. Dies bedeutet, dass nur unter engster Beteiligung der im Rettungsdienst Mitwirkenden, insbesondere auch der Kostenträger, entschieden werden kann.

Die Erfahrungen, die auf der Grundlage der Experimentierklausel gesammelt werden, sollen als Grundlage für eine spätere Gesetzesänderung dienen. Um dies vorzubereiten, schreibt die Experimentierklausel vor, dass eine Evaluierung durchgeführt wird.

Im Anschluss daran wird die Landesregierung dem Landtag einen Bericht erstatten. Ich bitte darum, den Gesetzentwurf zur weiteren Beratung an die Ausschüsse zu überweisen. - Vielen Dank.

(Zustimmung)