Hagen Kohl (AfD):

Vielen Dank, Herr Vizepräsident. - Sehr geehrte Damen und Herren! Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf möchte die Landesregierung eine dem Alimentationsprinzip entsprechende Besoldung regeln. Im Rahmen der Anhörung wurde von den Gewerkschaften und Verbänden viel Kritik geäußert. Ob, wie in dem Gesetzentwurf formuliert, verfassungswidrig verfahren wird oder, wie gefordert, eine lineare Erhöhung der Grundgehaltssätze notwendig ist, um eine verfassungskonforme Alimentation zu erreichen, wird Gegenstand kommender Klageverfahren sein, deren Ausgang ungewiss ist.

Was aber gewiss ist, weil für jedermann erkennbar nicht richtig und rechtens, ist die im Gesetzentwurf enthaltene Regelung, nach der Besoldungsempfänger mit drei oder mehr Kindern für die Jahre 2015 bis 2020 nur dann einen Anspruch auf Nachzahlung haben, wenn sie eine Klage oder einen Widerspruch mit dem Ziel der Feststellung erhoben haben, dass die für ihr drittes und jedes weitere Kind gewährte Besoldung oder Versorgung nicht amtsangemessen ist. Ein Anspruch auf Nachzahlung ohne vorherige Widerspruchs- oder Klageerhebung soll nur hinsichtlich des ersten und zweiten Kindes bestehen.

Zur Historie: In den Jahren 2015 bis 2017 hatte das Finanzministerium auf den Bezügemitteilungen den Besoldungsempfängern die Zusage erteilt, dass die Erhebung eines Widerspruchs gegen die Besoldung für die Jahre entbehrlich sei und jeder so behandelt werde, als hätte er bzw. sie einen Widerspruch erhoben.

Erstmals im Schreiben des Finanzministeriums vom 28. September 2018 war die Einschränkung enthalten, dass die Zusage für das Jahr 2018 nicht die Frage der amtsangemessenen Alimentation von Besoldungsempfängern mit drei oder mehr Kindern betreffe. Obwohl die Zusage des Finanzministeriums aus den Jahren 2015 bis 2017 keine Einschränkungen hinsichtlich des Empfängerhorizonts enthalten hatte, sollen die betroffenen Besoldungsempfänger für diese Jahre nur eine Nachzahlung erhalten, wenn diese für die auf ihr drittes und jedes weitere Kind bezogene Besoldung Klage oder Widerspruch erhoben haben.

Das soll mit diesem Gesetzentwurf beschlossen werden. Diese unserer Meinung nach ungerechtfertigte Benachteiligung der Besoldungsempfänger mit drei oder mehr Kindern, dieser Wortbruch und Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben ist für das Land Sachsen-Anhalt insbesondere in seiner Funktion als öffentlicher Arbeitgeber unwürdig. Es kann doch nicht sein, dass diejenigen, die auf die Zusagen des Landes vertrauten und zu Recht vertrauen durften, also die Gutgläubigen, jetzt die Dummen sein sollen. So geht man mit seinen Bediensteten nicht um.

Wir sehen das Land Sachsen-Anhalt in der Verantwortung, auch die in den Jahren 2015 bis 2017 uneingeschränkt erteilten Zusagen umfassend einzuhalten. Das soll mit dem vorliegenden Änderungsantrag sichergestellt werden. Ich bitte Sie, diesem Antrag zuzustimmen. - Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall)