Andreas Henke (DIE LINKE):

Vielen Dank, Herr Präsident. - Werte Kolleginnen und Kollegen! Werte Mitglieder des Kabinetts! Es gehört selbstredend zu den erklärten Aufgaben der Politik und der Gesetzgebung, natürlich auch die Qualität des Gesundheitswesens und im Besonderen natürlich auch die Qualität der Notfallversorgung und des Rettungsdienstes kontinuierlich und durchgängig zu sichern und zu verbessern.

Das gilt umso mehr in Zeiten einer Pandemie und noch viel mehr, wenn lebensbedrohliche Indikationen indiziert sind, bei denen es tatsächlich auf jede Minute ankommt. Hierbei können und müssen alle sich bietenden Ressourcen und Potenziale und auch die Potenziale der Digitalisierung genutzt werden, die in vielen Teilbereichen des Rettungsdienstes in den vergangenen Jahren ohnehin schon Einzug gehalten haben.

Dabei geht es um durchgängig funktionierende medizinische Versorgungsketten vom Eingang des Notrufes über die digitale Anleitung zur Ersthilfe bis zur Übernahme durch den Rettungssanitäter oder den Notarzt und gegebenenfalls dann um die Einweisung des Patienten in eine aufnahmebereite Klinik auch unter Nutzung von Echtzeitdatenbanken. Die Bewältigung der Pandemie beweist einmal mehr, wie wichtig dieses Thema für uns ist.

Mit der Ergänzung des geltenden Rettungsdienstgesetzes um diese Experimentierklausel sollten auch vordergründig vorhandene Defizite abgebaut werden, was für kurze Versorgungszeiten und die Auswahl geeigneter Kliniken unabdingbar ist. Deshalb ist es naheliegend, die Versorgung mit moderner Informationstechnologie zu beschleunigen.

Im Übrigen hatten wir schon im Jahr 2019 im Präsidium des Deutschen Städtetages die Städte und Gemeinden dafür sensibilisiert, sich mehr der Digitalisierung und der intelligenten Vernetzung auch im Rettungsdienst zu widmen. Das macht Sachsen-Anhalt jetzt. Das wollen wir hier im Plenum machen. Das ist ein guter Weg.

Gut ist auch, dass wir mit § 49a den rechtlichen Rahmen für eine Erprobung schaffen und damit auch eine gewisse Rechtssicherheit für die handelnden Akteure geben.

Nicht gut ist, dass wir als Gesetzgeber für das zuständige Ministerium in diesem Fall mit § 49a das Tor weit aufmachen, ohne eine klare abgrenzende Definierung im Gesetz zu haben, die besagt, was erprobt werden soll und wie lange es erprobt werden soll. Sie haben zwar gesagt, dass es in einem befristeten Zeitraum geschehen soll. Aber dieser Zeitraum ist nicht definiert worden. Und es steht auch nirgends, wann wir dann mit einer Evaluierung zu rechnen haben. Ich denke, darüber wird im Ausschuss noch zu reden sein. - Vielen Dank.

(Zustimmung)