Eva Feußner (Ministerin für Bildung):

Vielen Dank, Herr Präsident. - Liebe Kolleginnen und Kollegen! In den letzten Jahren ist in unserem Bundesland eine Vielzahl von Klageverfahren gegen die Kreisumlagebescheide geführt worden. Es sind verschiedene gerichtliche Entscheidungen ergangen, die im Ergebnis zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit und zu Belastungen für die kommunale Familie geführt haben. Immerhin ist die rechtliche Frage, wie bzw. in welchem formellen Verfahren eine Kreisumlage rechtskonform festzusetzen ist, durch Gerichtsentscheidungen und handlungsleitende Erlasse des Innenministeriums weitestgehend geklärt worden. 

Dies gilt allerdings noch nicht für die Frage, in welcher Höhe eine Kreisumlage rechtskonform festgesetzt werden kann. Oder anders formuliert: Es ist noch nicht, auch nicht durch die Gerichte, abschließend geklärt, wie die umlagefestsetzende Kommune ihrer verfassungsrechtlichen Verpflichtung, die finanzielle Mindestausstattung der Umlageschuldner zu wahren, bei der Umlagefestsetzung rechtskonform nachkommt. 

Deshalb will Sachsen-Anhalt nun im wahrsten Sinne des Wortes Neuland betreten und als erstes Bundesland die finanzielle Mindestausstattung der kreisangehörigen Gemeinden gesetzlich definieren. Damit macht der Gesetzgeber erstmals konkrete materiell-rechtliche Vorgaben, um den Kommunen auch insoweit eine rechtssichere Festsetzung der Umlagesätze zu ermöglichen. Um ein verlässliches Bild von der finanziellen Situation der kreisangehörigen Gemeinden zu erhalten, sieht die vorgeschlagene Regelung insbesondere vor, dass in einem neunjährigen Betrachtungszeitraum ganz überwiegend auf bereits abgeschlossene Haushaltsjahre zurückzugreifen ist. Dies ist aus meiner Sicht ein entscheidender Punkt, da damit vor allem Ist- und weniger Planzahlen zugrunde gelegt werden. 

Da es eine solche materiell-rechtliche Regelung noch nicht in keinem einzigen Bundesland gibt, gehe ich davon aus, dass auch diese Regelung beklagt werden wird. Das erfolgt aber nicht in einer Vielzahl von verwaltungsgerichtlichen Klagen einzelner Gemeinden gegen einzelne Landkreise, sondern nur einmal, nämlich vor dem Landesverfassungsgericht. Herr Kosmehl hat eben bereits angedeutet, dass sicherlich nicht alle damit einverstanden sind. Spätestens mit der Entscheidung des Landesverfassungsgerichts werden wir dem ersehnten kommunalen Rechtsfrieden hoffentlich einen gewaltigen Schritt näherkommen. 

Auch die vorgesehene Änderung von § 9 Abs. 2 des Kommunalverfassungsgesetzes ist zu begrüßen. Dadurch wird Mitgliedsgemeinden von Verbandsgemeinden die Bekanntmachung von Satzungen im Internet praxisnah erleichtert. Die Mitgliedsgemeinden benötigen hierfür in Zukunft keine eigenen Internetadressen mehr. Sie können die Internetadresse der Verbandsgemeinde nutzen. Dies ist im Hinblick auf die enge Verflechtung der Verbandsgemeinde mit ihren Mitgliedsgemeinden sachgerecht, da die Aufgaben der Gemeindeverwaltung in ehrenamtlich geführten Mitgliedsgemeinden von der Verbandsgemeindeverwaltung erledigt werden. 

Liebe Abgeordnete! Die Änderung entspricht den Änderungswünschen aus dem kommunalen Raum. Mit einer entsprechenden Änderung wird die praktische Anwendung des Kommunalverfassungsgesetzes weiter vereinfacht. - Vielen Dank.