Stefan Gebhardt (Die Linke):

Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Die Ministerin und Herr Erben haben schon darauf hingewiesen. Mit der Novellierung des Aufnahmegesetzes werden vor allen Dingen bundes- und europarechtliche Änderungen nachvollzogen. Das ist auch völlig in Ordnung so.

Nicht in Ordnung ist aus der Sicht meiner Fraktion jedoch die geplante Aufnahme von § 1 Abs. 5b und der damit vorgesehenen Ermächtigung zum Betreten der Wohnungen in Erstaufnahmeeinrich-tungen zur Durchsetzung von Hausordnungen, und zwar ausdrücklich auch für private Sicherheits-dienste. Das geht klar über die bundespolitischen Regelungen hinaus. Damit setzt sich der Gesetz-entwurf über die grundgesetzliche Garantie der Unverletzlichkeit der Wohnungen hinweg, wie sie in Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes eigentlich festgelegt wird. Das wird von uns als Linksfraktion na-türlich heftig kritisiert.

(Zustimmung bei der Linken)

Denn in Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes heißt es sehr unmissverständlich - ich zitiere  : „Die Wohnung ist unverletzlich.“ Die Unverletzlichkeit der eigenen Wohnung wird mit diesem Gesetzent-wurf quasi für eine Gruppe von Menschen eingeschränkt, wenn nicht sogar abgeschafft. Und nicht nur das; uns erscheint nämlich auch vor allem fraglich - ich zitiere  ,

„ob eine spezifische Beleihung hinsichtlich des Rechts, die Zimmer zur Gefahrenabwehr zu be-treten, angesichts des Funktionsvorbehalts aus Artikel 33 Abs. 4 des Grundgesetzes, verfassungs-rechtlich zulässig wäre.“

Das Zitat stammt aus dem Anfang der Woche vorgelegten Rechtsgutachten, das vom Flüchtlingsrat in Auftrag gegeben wurde. Denn, so das Gutachten weiter - ich zitiere  :

„Grundsätzlich ist der Staat umso eher verpflichtet, hoheitliche Befugnisse selbst auszuüben und nicht an Private zu übertragen, je intensiver die Tätigkeit Grundrechte berührt. In grundrechts-sensiblen Bereichen verbietet sich die Privatisierung, um abzusichern, dass die hoheitlichen Aufgaben mit der erforderlichen Qualität und Gesetzestreue ausgeführt werden.“

Meine Fraktion schließt sich dieser Auffassung an. Wir fühlen uns in unserer Kritik bestätigt, die wir bereits im Ausschuss geäußert haben.

Die geplanten Einschränkungen stellen sich für unsere Fraktion als derart grundgesetzwidrig dar, dass wir § 1 Abs. 5b des vorliegenden Gesetzentwurfes in seiner Gesamtheit ablehnen werden. Wir halten ihn für nicht verfassungskonform, und zwar weder nach Artikel 13 des Grundgesetzes noch nach Ar-tikel 17 der Landesverfassung. Ich werbe deshalb um Zustimmung zu unserem Änderungsantrag und danke für Ihre Aufmerksamkeit.