Tagesordnungspunkt 9
Erste Beratung
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Kommunalverfassungsgesetzes
Gesetzentwurf Fraktionen CDU, SPD und FDP - Drs. 8/5326
Die Einbringung erfolgt durch Herrn Kosmehl. Er steht bereits am Mikro und hat nun das Wort.
Guido Kosmehl (FDP):
Vielen Dank, Herr Präsident. - Werte Kolleginnen und Kollegen! Die Frage der rechtmäßigen Festsetzung der Kreisumlagesätze, aber auch der Verbandsgemeindeumlagen beschäftigt das Land seit vielen Jahren. Die kommunale Familie, also die kreisangehörigen Gemeinden und die Landkreise, haben sich in einer Vielzahl von Verfahren vor den Gerichten damit auseinandergesetzt. Bereits im letzten Jahr haben wir die besondere Situation des Landkreises Mansfeld-Südharz zur Kenntnis genommen, dessen Niederlage vor dem Gericht dazu geführt hat, dass die Rückzahlung gezahlter Kreisumlagesätze notwendig war, die den Kreis auch an den Rand der finanziellen Belastbarkeit gebracht hat, sodass eine Unterstützung notwendig war. Das haben die Koalitionsfraktionen zum Anlass genommen, um einen Versuch zu starten, eine gesetzliche Regelung zu schaffen - nämlich durch die Änderung des § 99 des Kommunalverfassungsgesetzes, in dem wir die Festsetzung und damit aber auch die Garantie einer finanziellen Mindestausstattung der Gemeinden sicherstellen.
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Sie alle wissen, dass die Kreisumlage eine von den kreisangehörigen Gemeinden des Landkreises zu zahlende Umlage zur Finanzierung der vom Landkreis erbrachten öffentlichen Leistungen ist. Die Kreisumlage ist die wichtigste Einnahmequelle der Landkreise. Eine nachvollziehbare, eine rechtssichere Festsetzung der Kreisumlage in unseren Landkreisen in Sachsen-Anhalt ist also auch in unserem Interesse. Auch deshalb schlagen wir Ihnen heute diese Änderung vor.
Ich will an dieser Stelle sehr deutlich machen, dass wir als Koalitionsfraktionen das gemeinsam erarbeitet und diese Regelung in einem intensiven Austausch mit den kommunalen Spitzenverbänden erarbeitet und besprochen haben. Ich bedanke mich an dieser Stelle ausdrücklich nicht nur beim Präsidenten des Landkreistages Götz Ulrich, sondern auch beim Präsidenten des Städte- und Gemeindebundes Andreas Dittmann. Beide haben von Anfang an konstruktiv mitgearbeitet, haben aber am Ende - das haben Sie heute der Berichterstattung des Mitteldeutschen Rundfunks entnommen - als Städte- und Gemeindebund Zweifel daran, ob wirklich alle Aspekte auch der kreisangehörigen Gemeinden angemessen berücksichtigt wurden.
Wir halten die vorgeschlagene Regelung für einen fairen Ausgleich zwischen den Landkreisen und deren Interesse auf Festsetzung einer Kreisumlage und den kreisangehörigen Gemeinden und deren Interesse, nicht über die Maße strapaziert zu werden. Wir gehen mit unserer Regelung davon aus - und greifen damit ausdrücklich Vorgaben der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung auf -, dass höchstens ein Viertel der kreisangehörigen Gemeinden in einem Landkreis innerhalb von drei Jahren keine ausgeglichenen Salden aus Einnahmen und Auszahlungen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit aufweisen.
Und wir gehen noch einen Schritt weiter. Wir sagen, dass auch keine - ich betone noch einmal: keine - einzelne Gemeinde dabei sein darf, die über den Neunjahreszeitraum immer keinen ausgeglichenen Haushalt aus Einnahmen und Ausgaben der laufenden Verwaltungstätigkeit aufweisen konnte. Also, wenn das eine Gemeinde betrifft, dann muss auch deren Möglichkeit, die Kreisumlage zu leisten, berücksichtigt werden und auch bei der Hebesatzfestsetzung Berücksichtigung finden. Das ist mehr, als die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung derzeit gesagt hat.
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Wir können über diese Änderung des § 99 im Innenausschuss beraten. Ich rege auch an, dort eine Anhörung mit den kommunalen Spitzenverbänden zu machen, um dabei noch einmal weiteren Austausch zu gewinnen. Ich mache jetzt einen kurzen Strich.
Zweitens haben wir in den Gesetzentwurf einen Änderungsvorschlag für § 9 Abs. 2 aufgenommen, nämlich die Frage der rechtssicheren Veröffentlichung von Satzungen von Mitgliedsgemeinden der Verbandsgemeinden. Wenn diese keine eigene Internetseite haben, geben wir ihnen mit der Regelung die Möglichkeit, ihre örtliche Satzung auf der Internetseite der Verbandsgemeinde zu veröffentlichen. Durch diese Veröffentlichungsmöglichkeit wird die Bereitstellung und Abrufbarkeit im Internet gewährleistet. Damit schließen wir eine Lücke, die jetzt in der Diskussion aufgetreten ist. Auch diese Änderung würden wir gleich mit anstreben. Aber auch dazu können wir uns im Ausschuss entsprechend verhalten und das Ganze besprechen.
Ich bitte namens der Koalitionsfraktionen um die Überweisung in den Innenausschuss zur Beratung des Gesetzentwurfs.
Eine letzte Bemerkung vielleicht jetzt schon an der Stelle: Wir haben vor und streben an, diese gesetzliche Änderung so rechtzeitig im Landtag in zweiter Lesung zu beschließen, dass diese gesetzliche Grundlage schon bei der Festsetzung der Haushaltssatzungen des kommenden Jahres einbezogen werden kann. Das heißt, wir müssten im Spätsommer fertig sein, denn dann beginnen üblicherweise die Beratungen über die neue Festsetzung. - Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
(Zustimmung bei der FDP, bei der CDU und bei der SPD)