Rainer Robra (Staats- und Kulturminister):

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Der Kollege Richter hat schon im Septemberplenum auf die Stellungnahme des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes des Landtages von Sachsen-Anhalt aus dem Jahr 2020 verwiesen. Die Rechtsgrundlagen haben sich nicht fundamental verändert. Der GBD hatte gesagt, dass eine Erweiterung der Prüfrechte des Landesrechnungshofs bei Erbringern von Dienstleistungen nach dem SGB IX und XII mangels Gesetzgebungskompetenz des Landes erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.

Das ist auch in Ihrer Rede, Herr Scharfenort, in gewisser Weise deutlich geworden; denn Sie haben Ihr ganzes Konstrukt auf Artikel 114 des Grundgesetzes aufgebaut, aber Artikel 114 des Grundgesetzes adressiert den Bundesminister der Finanzen und den Bundesrechnungshof und ermächtigt den Bundesrechnungshof, den Verbleib von Bundesmitteln auch in Landesbehörden zu prüfen. Das ist soweit klar, aber das heißt noch lange nicht, dass der Landesrechnungshof den Verbleib von Bundesmitteln auch prüfen muss.

Ob und in welchem Umfang dennoch eine Erweiterung der Prüfrechte des Landesrechnungshofs gesetzlich geregelt werden sollte, liegt in der Entscheidung des Gesetzgebers. Ich habe auch Sympathien dafür, dass es bei der Verwendung von öffentlichen Mitteln keine prüfungsfreien Räume gibt.

(Zustimmung bei der CDU und bei der FDP)

Deswegen will ich   wenn es solche kompetenzrechtlichen Fragen gibt, ist das immer schwierig   ganz pragmatisch anregen, dass sich die Prüfbehörden des Bundes und des Landes und die der Sozialversicherung einmal zusammensetzen und sich abstimmen, wie sie diesbezüglich am besten vorgehen. Ich denke, dann werden am Ende alle zufrieden sein können. - In diesem Sinne bedanke ich mich für die Aufmerksamkeit.