Rüdiger Erben (SPD): 

Herr Präsident, vielen Dank. - Ich habe eine Frage, die sich vermutlich an die Innenministerin richten wird. Jüngst fand in Teutschenthal im Saalekreis, in Röblingen am See das sogenannte - ich zitiere das - weihnachtliche Diätenglücksspiel des Bundestagsabgeordneten Robert Farle statt. 

Die Staatsanwaltschaft Halle hat das geprüft und kam zu dem Ergebnis, dass das Ganze keine strafbare Wählerbestechung sei. 

(Zuruf von Daniel Rausch, AfD)

- Möglicherweise war die Lotterie manipuliert; das weiß ich natürlich nicht. - Nichtdestotrotz stellt sich die glücksspielrechtliche Frage. Deswegen meine Frage an das Glücksspielaufsichtsministerium: Ist der Sachverhalt bekannt und wie wird das weihnachtliche Diätenglücksspiel glücksspielrechtlich beurteilt? Bedurfte es einer Erlaubnis? Wenn ja, wurde diese erteilt, und wenn nein, gab es anderes behördliches Einschreiten? 


Präsident Dr. Gunnar Schellenberger: 

Frau Zieschang kommt an das Rednerpult. 


Dr. Tamara Zieschang (Ministerin für Inneres und Sport):

Herr Abg. Erben, die erste Frage, ob dem Innenministerium dieses weihnachtliche Diätenglücksspiel bekannt ist, kann ich mit Ja beantworten. Wann, wer, wo, wie genau Kenntnis davon erlangt hat, zumal auch medial darüber berichtet wurde, kann ich Ihnen nicht im Einzelnen sagen. Ich weiß in jedem Fall oder erinnere mich daran, dass Mitte November die Geschäftsstelle der Landeswahlleiterin Kenntnis von diesem weihnachtlichen Diätenglücksspiel erlangt hat. Daraufhin hat auch die Landeswahlleiterin den Sachverhalt an den zuständigen Kreiswahlleiter im Wahlkreis Mansfeld übermittelt und empfohlen, die Erstattung einer Strafanzeige zu prüfen.

Der Kreiswahlleiter ist daraufhin auf die Staatsanwaltschaft Halle zugegangen und hat um eine strafrechtliche Bewertung gebeten, was vielleicht ungewöhnlich ist. Dem ist die Staatsanwaltschaft Halle nachgekommen und hat, wie Sie gerade darlegten, keinen Anfangsverdacht wegen Wählerbestechung gesehen.

Ihre zweite Frage bezog sich auf die glücksspielrechtliche Beurteilung. Dieses weihnachtliche Diätenglücksspiel wird auch mit einem Flyer beworben. In diesem Flyer ist von einem Gewinnspiel die Rede. In diesem Flyer ist ausgewiesen, dass die Teilnahme kostenlos ist und dass die Teilnahme an keine Gegenleistung geknüpft ist. Demzufolge handelt es sich um ein erlaubnisfreies Gewinnspiel. 

Um den Tatbestand des Glücksspiels zu erfüllen, kommt es insbesondere auf zwei entscheidende Merkmale an. Das eine Merkmal ist, dass die Entscheidung über den Gewinn vom Zufall abhängt. Dieses Tatbestandsmerkmal ist im vorliegenden Fall ganz sicher erfüllt. Das zweite Tatbestandsmerkmal legt fest, dass für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt werden muss. Erst in Kombination dieser beiden Tatbestandsmerkmale handelt es sich um ein erlaubnisbedürftiges öffentliches Glücksspiel. 

Da die zweite Voraussetzung im angesprochenen Fall nicht vorliegt - jedenfalls nach dem, was sich aus dem Flyer ergibt  , handelt es sich eben nicht um ein Glücksspiel, sondern um ein erlaubnisfreies Gewinnspiel. 


Rüdiger Erben (SPD): 

Dann bin ich ja froh, dass Herr Farle das auf festem rechtlichen Boden getan hat. - Danke.