Andreas Henke (Die Linke): 

Vielen Dank, Herr Präsident. - Werte Kolleginnen und Kollegen! Ich darf eingangs eine Bemerkung vorausschicken: Wir halten den Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für anerkennenswert, weil er das vorgeschlagene Verfahren zur Einsetzung einer oder eines Polizeibeauftragten viel demokratischer, viel transparenter darstellt als, mit Verlaub gesagt, das Erzielen eines Einvernehmens zwischen Ministerpräsidenten und Innenministerin.

Der von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vorgelegte Gesetzentwurf lehnt sich inhaltlich relativ eng an das erst im Februar dieses Jahres vom Deutschen Bundestag verabschiedete Gesetz über die Polizeibeauftragte des Bundes an. Er sieht den gesetzlichen Rahmen für die Einsetzung, die Rechtsstellung, die Definition der Rechtsverhältnisse, die Befugnisse und die Arbeitsweise vor. Im Mittelpunkt steht die Aufgabe, Konflikte zwischen Einwohnerinnen und Einwohnern, Bürgerinnen und Bürgern und der Polizei, die sich aus vorangegangenem polizeilichen Handeln ergeben, einvernehmlich und moderierend zu lösen. Gleiches gilt für polizeiinterne Konflikte, die sich aus konkretem Führungs-, Einsatzverhalten oder anderem möglichen Fehlverhalten von Beamtinnen und Beamten ergeben. 

Es geht darum, die vorgetragenen Sachverhalte und Beschwerden durch Anhörung, Befragung, Akteneinsicht, Sichtung von Videoaufzeichnungen, Einsatzhandlungen oder Einholung von Stellungnahmen zu verifizieren, zu bewerten und dann zu einer vernünftigen Konfliktlösung zu kommen.

Der Rechtsrahmen muss daher sicherstellen, dass die erhobenen Vorwürfe unabhängig, vorurteilsfrei, angemessen, unverzüglich, vor allem transparent unter Einbeziehung der Beschwerdeführenden untersucht werden.

Damit eine oder ein Polizeibeauftragter diese Aufgaben wirkungsvoll wahrnehmen kann, müssen Befugnisse und angemessene Ausstattung gegeben sein. Sie oder er muss als Ombudsstelle auch öffentlich bekannt und barrierefrei zugänglich sein.

(Beifall bei und von der Linken)

Erst wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, können die Polizeibeauftragten auch einen wirksamen Schutz der Menschenrechte, der Bürgerrechte und natürlich auch der Rechte der Beschäftigten innerhalb der Polizei leisten.

(Beifall bei der Linken)

Polizeiangelegenheiten sind Länderangelegenheiten. Dementsprechend weichen die gesetzlichen Grundlagen in den einzelnen Bundesländern, die bereits Polizeibeauftragte installiert haben, im Detail voneinander ab. Deshalb empfiehlt es sich auch, im Rahmen einer möglichen Verständigung in den Ausschüssen, Innenausschuss und Ausschuss für Recht, Verfassung und Verbraucherschutz, sich diese Details und vor allem auch die Erfahrungen in anderen Bundesländern anzuschauen. Es ist nämlich so, dass dort, wo die Einsetzungen erfolgt sind, die Meldungen an den Polizeibeauftragten oder die Polizeibeauftragte sprunghaft angestiegen sind. - Herzlichen Dank für die Aufmerksamkeit.