Dr. Lydia Hüskens (Ministerin für Infrastruktur und Digitales):

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Sie ahnen, ich mache das jetzt in Vertretung des Kollegen Willingmann, der heute entschuldigt nicht im Plenum anwesend ist. 

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Antragstellerin fordert die Landesregierung auf, das Hochschulgesetz so zu ändern, dass keine Studiengebühren für ein zweites oder weiteres Studium mehr erhoben werden dürfen. Der Landtag soll zudem beschließen, dass im Landeshaushalt 2025/2026 entsprechende finanzielle Mittel eingeplant werden, um die durch die Abschaffung der Zweitstudiengebühren an den Hochschulen entstehenden finanziellen Einbußen zu kompensieren. 

Schauen wir zunächst die Rechtsgrundlagen für Zweitstudiengebühren im Hochschulgesetz des Landes und den Sinn und das Ziel eines Zweitstudiums an. Um ein Zweitstudium handelt es sich immer dann, wenn nach Abschluss eines Studiums in Deutschland mit dem Abschluss Bachelor, Diplom, Magister, Master oder Staatsexamen die Aufnahme eines weiteren grundständigen Studiums angestrebt wird. Um ein Zweitstudium handelt es sich z. B., wenn sich ein Hochschulabsolvent nach seinem abgeschlossenen Bachelorstudium in Betriebswirtschaft dazu entscheidet, ein Studium der Psychologie zu beginnen. Um ein Zweitstudium handelt es sich auch, wenn auf ein Masterstudium ein weiteres Masterstudium folgt. 

Nach § 111 Abs. 3 Satz 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt aus dem Jahr 2020 können dafür Gebühren erhoben werden. Die Hochschulen können sich für die Erhebung von Zweitstudiengebühren entscheiden, wenn sie dies in ihrer Gebührenordnung regeln. Die Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg und die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg erheben Zweitstudiengebühren. Andere Hochschulen, wie die Hochschule Magdeburg-Stendal, die Hochschule Merseburg, die Hochschule Harz oder die Burg, verzichten auf die Erhebung von Zweitstudiengebühren oder haben diese ausgesetzt. 

Die Verantwortung über das Ob der Zweitstudiengebühren liegt aktuell somit ausschließlich bei den Hochschulen selbst. Das ist Ausdruck der Hochschulautonomie, und das ist auch gut so. Ein Zweitstudium dient eben nicht dem Erwerb der Berufsqualifikation, sondern einer gezielten Verbesserung der beruflichen Perspektiven und ggf. einer beruflichen Spezialisierung. Daher ist es legitim, für ein Zweitstudium nach Vorliegen eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses, der bereits eine Berufstätigkeit ermöglicht, Gebühren zu erheben.

Um sozialen Härten entgegenzuwirken, sehen zudem die Gebührensatzungen der Hochschulen in der Regel dafür Ausnahmen von der Gebührenpflicht und Gebührenbefreiungen vor. Über Weiteres lassen Sie uns gern, auch mit Blick auf die aktuelle Haushaltslage, im Ausschuss diskutieren. - Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.