Tagesordnungspunkt 11

Zweite Beratung

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Kammern für Heilberufe Sachsen-Anhalt

Gesetzentwurf Landesregierung - Drs. 8/4241

Beschlussempfehlung Ausschuss für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung - Drs. 8/4562

(Erste Beratung in der 68. Sitzung des Landtages am 12.06.2024)


Berichterstatterin für den Ausschuss ist Frau Katrin Gensecke. Sie kommt bereits nach vorn und erhält sofort das Wort von mir.


Katrin Gensecke (Berichterstatterin): 

Vielen Dank, Herr Präsident. - Liebe Kolleginnen und Kollegen! Der Landtag von Sachsen-Anhalt überwies den Gesetzentwurf der Landesregierung in der Drs. 8/4241 in der 68. Sitzung am 12. Juni 2024 zur Beratung in den Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung. Das Erfordernis der Änderung des Gesetzes ergab sich aufgrund eines Vertragsverletzungsverfahrens wegen nicht ordnungsgemäßer Umsetzung der EU-Richtlinie 2018/958. Daher sollte das Analyseraster für die Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen nach den Vorgaben der EU-Kommission geändert werden. 

Insbesondere auf Bitten der Heilberufskammern bestanden zudem weitere Änderungsbedarfe. So sollte durch den Beitritt von Studierenden zur jeweiligen Heilberufskammer bereits während des Studiums künftig die Gewinnung von Fachkräften unterstützt werden. Weiterhin sollte die Vorschrift zur Anerkennung von Weiterbildungsabschnitten ausländischer Angehöriger der Heilberufe aus Drittstaaten flexibilisiert werden. Zudem sollten die Regelungen zur Verjährung von Berufsvergehen geändert werden, damit die Heilberufskammern ihren gesetzlichen Auftrag zur Berufsaufsicht besser erfüllen können. Das Berufsgericht sollte die Befugnis erhalten, Rügebescheide der Kammern aufzuheben. 

Bei der Aufdeckung von Gewalt gegenüber oder der Vernachlässigung von Kindern und Jugendlichen bestehen rechtliche Hemmnisse beim Austausch von Daten. Deshalb sollte der Datenaustausch zwischen Ärztinnen und Ärzten im Falle eines Verdachts von physischer, psychischer oder sexualisierter Gewalt oder Vernachlässigung von Minderjährigen ermöglicht werden. Weitere Änderungen im Gesetz betreffen Regelungen über das Verfahren bei der Erhöhung von Anwartschaften und Renten.

Der Sozialausschuss hat sich erstmals in der Sitzung am 20. Juni 2024 mit dem Gesetzentwurf befasst und verständigte sich auf die Durchführung eines schriftlichen Anhörungsverfahrens. In der 40. Sitzung am 4. September 2024 befasste sich der Ausschuss abschließend mit dem Gesetzentwurf. Zu dieser Beratung lagen schriftliche Stellungnahmen sowie die zwischen dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung und dem Gesetzgebungs- und Beratungsdienst einvernehmlich abgestimmte Synopse zum Gesetzentwurf vor. 

Der Ausschuss erarbeitete eine Beschlussempfehlung und empfahl mit 9 : 0 : 3 Stimmen die Annahme des Gesetzentwurfs in der in der Synopse des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes vorgeschlagenen Fassung. Dem Landtag wird die Annahme des Gesetzentwurfs in der Fassung der Beschlussempfehlung in der Drs. 8/4562 empfohlen. 

Im Namen des Ausschusses bitte ich um Zustimmung zu der Beschlussempfehlung und danke für die Aufmerksamkeit.