Thomas Korell (AfD):

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Der heutigen Beschlussempfehlung liegt ein Antrag der AfD-Fraktion zugrunde, der inspiriert war durch die Fehleinschätzungen der Polizei im Fall Inga G., die vor neun Jahren bei Uchtspringe verschwunden ist und bis heute nicht gefunden wurde. Die Polizei ging damals davon aus, dass das Mädchen sich nur verlaufen habe, und stufte den Fall erst nach vier Tagen als Entführungsfall ein. So etwas darf sich nicht wiederholen.

Wir haben dann einen Antrag eingebracht, wonach zunächst für Sachsen-Anhalt ein niedrigschwelliges Alarmsystem unter Einbeziehung von Polizei, Rundfunkbetreibern, ÖPNV und Telekommunikationsanbietern eingeführt werden sollte. Schon beim ersten Verdacht auf das Verschwinden eines Kindes sollte mit dem Go der Polizei eine Suchmeldung im Rundfunk, in den sozialen Medien, in Messenger-Diensten, per SMS, in Form von Bildschirmanzeigen oder auch als Durchsage an Bahnhöfen und Flughäfen durchgegeben werden können, und zwar möglichst mit einem Bild des gesuchten Kindes. 

Dafür gibt es ein Vorbild in den USA. Dort besteht ein solches Alarmierungssystem, das auf der Kreisebene anfängt und auf den Bundesstaat, auf Nachbarstaaten und bei Bedarf auf die gesamten USA ausgedehnt werden kann. Für Deutschland fordert dies die „Initiative Vermisste Kinder“ schon seit vielen Jahren. Vielleicht hätte Inga so durch eine breite Publizität und Sensibilisierung schnell gefunden werden können. Eine einzige verhinderte Entführung eines Kindes rechtfertigt dieses Verfahren 

(Ulrich Siegmund, AfD: Jawohl!)

und bringt mehr als etwa der Einsatz von Hubschraubern.

Der Vertreter des MI im Ausschuss wollte aber   Zitat   „keinen klaren Mehrwert“ durch ein solches Alarmierungssystem erkennen, und das bei 1 600 in Deutschland vermissten Kindern. Stattdessen schiebt die Beschlussempfehlung ein solches System der Alarmierung auf die sprichwörtlich lange Bank. 

Unter Punkt 3 der Beschlussempfehlung ist von datenschutzrechtlichen Bedenken wegen sensibler Daten, die veröffentlicht werden können, die Rede. Ich weiß nicht, was daran und gerade bei der Abwägung hinsichtlich einer möglichen Entführung so sensibel sein soll, wenn man den Ort des Verschwindens, die allgemeinen Umstände des Verschwindens, die bekannte Bekleidung, die letzte Sichtung und Ähnliches bekanntgibt. Eine Nennung des vollen Namens ist nicht immer erforderlich. Übrigens kann ein Alarm genauso schnell wieder zurückgenommen werden, wie er ausgelöst wurde.

Da die Beschlussempfehlung weit hinter dem zurückbleibt, was wir in unserem Antrag fordern, und die Landesregierung auch nicht zu einem Versuch bereit ist, den man auswerten könnte, lehnen wir diese schwache Beschlussempfehlung ab. - Vielen Dank.