Tagesordnungspunkt 14

Beratung

Zulassung einer Ausnahme gemäß Artikel 67 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 2 des Ministergesetzes Sachsen-Anhalt

Antrag Landesregierung - Drs. 8/229


Der Finanzminister Herr Richter möchte den Antrag gern einbringen. Das darf er jetzt tun und erhält dafür das Wort.


Michael Richter (Minister der Finanzen):

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Nach Artikel 67 Abs. 1 Satz 2 unserer Verfassung in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1 des Ministergesetzes unseres Landes dürfen Mitglieder der Landesregierung neben ihrem Amt in der Landesregierung kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch dem Aufsichtsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören. Der Landtag kann, wie eben schon gehört, nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des Ministergesetzes dann Ausnahmen zulassen, wenn es sich um die Entsendung in Organe von Unternehmen handelt, an denen die öffentliche Hand beteiligt ist.

Bei den in dem Antrag aufgeführten Tätigkeiten der Mitglieder der Landesregierung handelt es sich ausschließlich um Mitgliedschaften in Aufsichtsräten von solchen Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts. Die Wahrnehmung der Aufsichtsratsmandate bei diesen Gesellschaften ist grundsätzlich durch die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung geboten. Danach hat das Land bereits vor der Gründung eines Unternehmens oder vor dem Eingehen einer Beteiligung an einem bereits bestehenden Unternehmen einen angemessenen Einfluss in einem entsprechenden Überwachungsorgan des Unternehmens, insbesondere im Aufsichtsrat, sicherzustellen. Dies erfolgt überwiegend durch entsprechende Regelungen in der Satzung bzw. im Gesellschaftsvertrag des Unternehmens.

In der Satzung der NordLB ist außerdem festgeschrieben, dass dem Aufsichtsrat unter anderen die jeweils für Finanzen zuständigen Mitglieder der Landesregierungen Niedersachsens und Sachsen-Anhalts, also die Finanzminister, angehören. Ansonsten ist die Mitgliedschaft von Ministerinnen und Ministern in den Aufsichtsgremien von Gesellschaften mit Landesbeteiligung nach wie vor von der besonderen Bedeutung des Unternehmens abhängig. Das sind in diesem Fall die im Antrag der Landesregierung bezeichneten Unternehmen, in denen bisher auch Mitglieder der Landesregierung mit Zustimmung des Landtages in den Gremien vertreten waren.

Die Landesregierung hat am 5. Oktober 2021 den in dem aktuellen Antrag genannten Tätigkeiten der Mitglieder der Landesregierung bei den aufgeführten Unternehmen zugestimmt. Daher bitte ich Sie um Erteilung der Ausnahmegenehmigung für die in dem Antrag der Landesregierung vom 5. Oktober dieses Jahres, nämlich in der Drs. 8/229, aufgeführten Tätigkeiten der Mitglieder der Landesregierung. - Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.

(Zustimmung)