Tagesordnungspunkt 11
Zweite Beratung
Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechts
Gesetzentwurf Landesregierung - Drs. 8/3424
Beschlussempfehlung Ausschuss für Inneres und Sport - Drs. 8/3852
Der Abg. Herr Krull wird dazu berichten.
Tobias Krull (Berichterstatter):
Sehr geehrte Frau Landtagspräsidentin! Meine sehr geehrten Mitglieder des Hohen Hauses! Der Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechts wurde in der 56. Sitzung des Landtags am 14. Dezember 2023 zur federführenden Beratung in den Ausschuss für Inneres und Sport überwiesen. Mitberatend wurden die Ausschüsse für Wirtschaft und Tourismus, für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung, für Infrastruktur und Digitales sowie für Finanzen beteiligt.
Mit diesem Gesetzentwurf soll eine Vielzahl von kommunalrechtlichen Regelungen angepasst werden. So soll das Kommunalverfassungsgesetz geändert werden, um unter anderem die Attraktivität des kommunalen Ehrenamtes zu erhöhen. Durch eine Änderung des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit soll eine flexiblere Gestaltung des kommunalen Zusammenwirkens erreicht werden und - das ist Gegenstand der heutigen Beratung , es sollen die Einrichtung und der Betrieb kommunaler Meldestellen für den Hinweisgeberschutz geregelt werden, um nur drei Beispiele zu nennen.
Auf Bitten der Koalitionsfraktionen legte der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst bereits vor der ersten Ausschussberatung mit dem Ministerium für Inneres und Sport einvernehmlich abgestimmte Empfehlungen zu einem Teil des Gesetzentwurfs vor. Vor dem Hintergrund eines vor dem Europäischen Gerichtshof anhängigen Vertragsverletzungsverfahrens zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, sollten die in dem Gesetzentwurf in der Drs. 8/3424 enthaltenen Vorschriften zur Umsetzung dieser sogenannten Hinweisgeberschutzrichtlinie herausgelöst werden.
Hierzu wurde vorgeschlagen, die der Einrichtung und dem Betrieb kommunaler Meldestellen dienenden Vorschriften, namentlich Artikel 2 Nr. 1, Nr. 2 Buchst. c, Nr. 19 und Nr. 33, Artikel 4 Nr. 5 und Artikel 5 des Gesetzentwurfs, herauszulösen und in einem separaten Mantelgesetz mit dem Titel „Gesetz über die Einrichtung und den Betrieb kommunaler Meldestellen im Land Sachsen-Anhalt“ zusammenzufassen. Durch die Herauslösung soll die beschleunigte Umsetzung der betreffenden Richtlinie ermöglicht werden.
Der federführende Ausschuss für Inneres und Sport befasste sich erstmals in der 27. Sitzung am 11. Januar 2024 mit dem Gesetzentwurf. Die Empfehlungen des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes machte er sich zu eigen. Er empfahl den mitberatenden Ausschüssen einstimmig, die genannten Vorschriften herauszulösen und in der vom GBD empfohlenen Fassung in einem separaten, selbstständigen Gesetzentwurf vorab in zweiter Lesung im Plenum zu behandeln. Die abschließende Ausschussberatung zu diesem Teil wurde für die Sitzung am 7. März 2024 in Aussicht gestellt.
Zu den herauszulösenden Vorschriften verständigt sich der Ausschuss auf eine schriftliche Anhörung der kommunalen Spitzenverbände, um ihnen gemäß § 86a der Geschäftsordnung des Landtags eine Beteiligung zu ermöglichen. Ferner sah die vorläufige Beschlussempfehlung vor, die Beratung zu den übrigen Bestimmungen des Gesetzentwurfes in der Drs. 8/3424 in den vom Plenum festgelegten Ausschüssen fortzuführen. Der weitere Beratungsverlauf wird zu gegebener Zeit Gegenstand einer Berichterstattung zu einer zweiten Beschlussempfehlung zu der Drs. 8/3424 sein.
In einer gemeinsamen Stellungnahme regten der Städte- und Gemeindebund sowie der Landkreistag an, die herauszulösende Regelungen nicht in das Kommunalverfassungsgesetz zu integrieren, sondern ein eigenständiges Ausführungsgesetz zu schaffen. Ferner wurde die Erwartung geäußert, dass den Kommunen der finanzielle Mehraufwand konnexitätsgerecht ausgeglichen wird.
Im Rahmen der Mitberatung befasste sich der Ausschuss für Infrastruktur und Digitales in der 25. Sitzung am 19. Januar 2024 als Erster mit dem Gesetzentwurf und schloss sich nach der Berichterstattung der Landesregierung mit 9 : 0 : 2 Stimmen der vorläufigen Beschlussempfehlung an.
Als Nächster befasste sich der Ausschuss für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung in der 34. Sitzung am 1. Februar 2024 mit dem Gesetzentwurf und empfahl 10 : 0 : 3 Stimmen die Annahme des Gesetzentwurfes in der Fassung der vorläufigen Beschlussempfehlung.
Der ebenfalls mitberatende Ausschuss für Wirtschaft und Tourismus behandelte den Gesetzentwurf in der 26. Sitzung am 14. Februar 2024 und schloss sich einstimmig der vorläufigen Beschlussempfehlung an.
Zum Abschluss des Mitberatungsverfahrens befasste sich der Ausschuss für Finanzen in der 58. Sitzung am 29. Februar 2024 mit dem Gesetzentwurf. Nach einer Berichterstattung der Landesregierung empfahl er mit 7 : 3 : 2 Stimmen die Annahme des herausgelösten Gesetzentwurfs in der Fassung der vorläufigen Beschlussempfehlung.
Schließlich befasste sich der Ausschuss für Inneres und Sport in der 29. Sitzung am 7. März 2024 erneut mit den herauszulösenden Bestimmungen und bestätigte seine vorläufige Beschlussempfehlung mit 6 : 3 : 2 Stimmen als Beschlussempfehlung für den Landtag.
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Im Namen des Ausschusses für Inneres und Sport bitte ich um Zustimmung zu der in Drs. 8/3852 vorliegenden Beschlussempfehlung. - Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.
(Zustimmung bei der CDU)