Guido Kosmehl (FDP):
Frau Präsidentin! Werte Kolleginnen und Kollegen! Die AfD Fraktion legt einen Gesetzentwurf vor, der beinhaltet, folgenden neuen Absatz in die Landesverfassung einzufügen - ich zitiere -:
„Bei der Besetzung aller Ausschüsse und Gremien sind die Oppositionsfraktionen in der Reihenfolge ihrer sich aus der letzten allgemeinen Neuwahl des Landtages ergebenden Stärke proportional zu repräsentieren“.
Damit, meine sehr geehrten Damen und Herren, würden Sie etwas durchbrechen, nämlich die klare Trennung zwischen den Normen der Verfassung und dem Punkt, an dem die Geschäftsordnung des Landtages beginnt.
Wir haben alle wichtigen Regelungen zur Frage der Ausschussbesetzung, auch zur Spiegelbildlichkeit in den Ausschüssen, in unserer Geschäftsordnung festgehalten. Dorthin gehören die Regelungen auch. Kein Bundesland hat eine Norm, die irgendwie in die Richtung Ihres Vorschlag geht, in die Landesverfassung aufgenommen.
Es geht der AfD ja gar nicht darum, ihre Oppositionsrechte besonders in der Verfassung geschützt zu haben; denn der Schutz würde auch in der Geschäftsordnung entsprechend möglich sein. Sie spielen mit der parlamentarischen Demokratie. Denn in unserer Geschäftsordnung haben wir z. B. gemeinsam vereinbart, dass wir Schriftführer wählen
(Zuruf von der AfD)
und dass Schriftführer ihr Amt ausführen.
(Beifall bei der FDP - Zustimmung bei den GRÜNEN)
Davon machen Sie seit heute, wie wir wissen, keinen Gebrauch mehr.
(Zuruf von der AfD)
Die andere Variante, die Ausschussvorsitzenden zu benennen, die eine Aufwandsvergütung bekommen, haben Sie nicht zurückgegeben.
(Lachen bei der FDP, bei der SPD und bei den GRÜNEN)
Die behalten Sie mal schön; denn das ist nämlich mit Geld verbunden; das andere mit Arbeit.
(Zustimmung bei der FDP, bei der SPD und bei den GRÜNEN)
Das ist eine Zweideutigkeit, die die AfD an den Tag legt.
Ich möchte ausdrücklich noch einmal Folgendes sagen: Sie haben - das ist Ihr gutes Recht - beim Landesverfassungsgericht gegen die Neuregelung zum PKGr geklagt und Sie haben krachend verloren. Im Zusammenhang mit dem Verfahren stellen sich für mich ganz viele Fragen, z. B. auch die Frage, ob es wirklich sinnvoll ist, Fraktionsgelder unter Umständen dafür einzusetzen, einen Bevollmächtigten aus der eigenen Fraktion zu benennen, der nicht einmal Volljurist oder Hochschullehrer ist; das wäre die andere Variante. Sie haben, wie so häufig, einen Fraktionskollegen für die Vertretung# der Fraktion beim Landesverfassungsgericht benannt.
Vielleicht liegt es auch daran, dass Ihr Schriftsatz neben wenigen Argumenten auch gar nicht durchdringen konnte; denn wir setzen uns in diesem Hohen Hause sehr wohl mit Oppositionsrechten auseinander. Wir haben eine aus der Sicht der Koalition angemessene Reduzierung der Mitgliederzahl des PKGr vorgenommen, haben die Oppositionsrechte aber dadurch gewahrt, dass wir die Opposition als Teil des PKGr akzeptieren. Zudem - das gehört auch dazu und seit heute wird auch in Karlsruhe darüber beraten - steht es natürlich dem Landtag zu, den entsprechenden Wahlvorschlag zu unterbreiten.
(Zuruf von der AfD)
Wenn eine Mehrheit der Meinung ist, dass die vorgeschlagene Person für diese herausfordernde Position nicht tauglich und nicht geeignet ist, dann ist es das Recht und auch die Pflicht des Hohen Hauses, einen Kandidaten abzulehnen. - Vielen Dank.
(Beifall bei der FDP - Zuruf von der AfD)