Erste Beratung

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung und des Bundesdisziplinargesetzes

Gesetzentwurf Landesregierung - Drs. 8/3425


Frau Zieschang steht bereit und sie hat das Wort. - Bitte sehr. 


Dr. Tamara Zieschang (Ministerin für Inneres und Sport):

Herzlichen Dank, Herr Präsident. - Meine Damen und Herren Abgeordneten! Nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung können der Bund und die Länder durch Gesetz bestimmen, dass es keines Vorverfahrens bedarf, um die Rechtmäßigkeit und die Zweckmäßigkeit eines Verwaltungsaktes nachzuprüfen. 

(Unruhe)

Von dieser Möglichkeit haben alle Bundesländer in unterschiedlicher Intensität Gebrauch gemacht. Am weitesten sind Bayern, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen gegangen. In diesen drei Bundesländern wurde das Vorverfahren grundsätzlich ausgeschlossen und durch Rückausnahmen nur in einigen wenigen Rechtsbereichen beibehalten. 

Sachsen-Anhalt hat im Jahr 2003 einen neuen § 8a in das Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung aufgenommen. Seitdem ist das Vorverfahren für die Fälle grundsätzlich ausgeschlossen, in denen Ausgangs- und Widerspruchsbehörde identisch sind. 

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll nun ein weiterer Schritt gegangen werden. Das Widerspruchsverfahren soll grundsätzlich auch ausgeschlossen werden, soweit das Landesverwaltungsamt als nächsthöhere Behörde den Widerspruchsbescheid zu erlassen hätte, und nur in einigen wenigen Rechtsbereichen beibehalten werden. Den grundsätzlichen Ausschluss betreffen z. B. bauordnungsrechtliche und bauaufsichtsrechtliche Entscheidungen, Zulassungsangelegenheiten im Straßenverkehr oder Entscheidungen im Abfall- und Bodenschutzrecht und im Emissions- und Chemikalienrecht. 

Die Landesregierung ist der Überzeugung, dass das Widerspruchsverfahren in diesen Bereichen seine Funktion nur unzureichend erfüllt und eher zu einer Verzögerung als zu einer Beschleunigung von Verwaltungsverfahren führt. Insbesondere in den für die Wirtschaft bedeutsamen Genehmigungsverfahren wie im Abfallbeseitigungs-, Bau-, Wasser- und Emissionsschutzrecht verspricht sich die Landesregierung von dem Wegfall des Widerspruchsverfahrens eine Stärkung des Wirtschaftsstandortes Sachsen-Anhalt. Zugleich soll das Landesverwaltungsamt als größte Bündelungs- und Vollzugsbehörde der Landesverwaltung von Aufgaben entlastet werden.

Eine generelle Abschaffung des Widerspruchsverfahrens kommt allerdings aus verschiedensten Gründen nicht in Betracht. Daher gibt es Ausnahmen vom Grundsatz. Ausnahmen betreffen insbesondere Verwaltungsbereiche mit überwiegend sozialer Prägung, wie das Wohngeldrecht und die soziale Wohnraumförderung. 

Ich bitte Sie, den Gesetzentwurf zur Beratung in die Ausschüsse zu überweisen. 

(Zustimmung bei der CDU)