Eva Feußner (Ministerin für Bildung):
Sehr geehrte Abgeordnete! Das Bildungsministerium unterstützt den Antrag der Regierungskoalition zur Änderung des Schulgesetzes. Es handelt sich um zwei Änderungen. Die erste Änderung bezieht sich auf § 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 4. Zur Klarstellung und zur Rechtssicherheit bedarf es bis zu einer Neuregelung der Finanzhilfe einer konkreten Regelung, welche Entwicklungsstufen zur Berechnung der Schülerkostensätze heranzuziehen sind. Die Festlegungen in der Verordnung über Schulen in freier Trägerschaft reichen hierzu nicht aus. Das hat auch ein Gericht festgestellt.
Die Festsetzung der Stufe 5 bildet die Realität an den öffentlichen Schulen ab und ist damit sachgerecht. Der Lehrkörper an den öffentlichen Schulen hat sich durch die Einstellung zahlreicher junger Lehrkräfte und vieler Seiteneinsteiger grundlegend verändert, sodass eine Festsetzung oberhalb der Stufe 5 die freien Schulen definitiv besser stellen würde als die öffentlichen Schulen.
Die zweite Anpassung berührt § 86 Abs. 4. Mit dem Fünfzehnten Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes des Landes vom 8. Juli 2022 wurde mit der Anfügung des Absatzes 4 an § 86 eine Übergangsregelung bzw. Lösung zur Schaffung eines neuen Modells zur Berechnung der Finanzhilfe spätestens bis zum 31. Dezember 2023 geschaffen.
Diese Lösung sah eine pauschale Erhöhung der Zuschüsse um 6,35 % für die Schulen in freier Trägerschaft vor. Da das neue Finanzierungsmodell noch nicht vorliegt, sollte die Übergangsregelung bis zum Inkrafttreten eines neuen Modells zur Berechnung der Finanzhilfe fortbestehen.
Die Voraussetzungen für den erforderlichen Mehrbedarf müssen noch geschaffen werden. Ich gehe davon aus, dass wir für die Zurverfügungstellung der dafür notwendigen finanziellen Mittel gemeinsam eine Lösung finden. - Vielen Dank.
(Zustimmung bei der CDU)